Full text: Geschichte der Künste und Wissenschaften seit der Wiederherstellung derselben bis an das Ende des achtzehnten Jahrhunderts (8. Abtheilung, IV, 1. Band)

54 JT. Abtheil. Allgemeine Einleitung 
flossen, sind , so kann der Geselle nach seiner Heimath 
zurückkehren und das Meisterrecht zu gewinnen sus s 
<en. Mancher faule Geselle ist in der Welt herums €: 
gezogen , ojne gearbeitet zu haben, ist aller Arbeit . 
vorsählich ausgewichen und hat sich wohl gar auf de 
das Betteln gelegt. Nühkliche Veranstaltungen gegen ge 
solche unnüße Menschen mußten daher gewiß sehr ers ke 
wünscht seyn. An einigen Orten ist z. B. auch wirk- in 
lic) verboten worden , denjenigen Gesellen das ge? & 
ringsie Geschenk zu geben, welche die-ihnen angebos- dh 
tene Arbeit nicht annehmen wollen *?). Das Mus w 
ster weiser landesherrlichen Verordnungen gegen Zunft? 7 
mißbräuche, nämlich die Fuldische vom 3ten August te 
3784, enthält etwas hierher gehöriges , welches allges d! 
meine Nachahmung verdiente: “bey Zählung der Wan- Fe 
derjahre soll nur diejenige Zeit berechnet werden, in Q 
welcher der wandernde Geselle, nach dem Zeugniß n 
seiner Kundschaft, wirklich in Arbeit gestanden c 
hat" 89). Wäre nur diese Verordnung in allen übri: se 
gen Ländern eingeführt, so würde durch sie schon al- € 
lein Vieles gewonnen werden; die reisenden Hande ; 
werker von der schlimmern Art würden sich dann mehr 2 
um ein redliches Unterfommen bemühen, sie würden ? 
geschickter zurückkommen, und das Heev der betteln- 
den Handwerksburschen oder vielmehr Landstreicher 
würde die Menschen in den Städten und auf dem, 
fande nicht mehr so sehr plagen, wie es leider jekt, 
selbst zur Unsicherheit der Häuser, so oft geschieht **), ; 
Kund» 
52) I. H. Fricke , Grundsäße des Rechts der Handwer2 
ker. Göttingen, und Kiel 1778. 3. 5.72, 
69) Journal von und für Deutschland. Jahrg. 1787. 
E17 SCZRE Ali. Zu | 
62) Vom Fechten der Handwerksburschen 3 in den Eises 
nachschen gelehrten. Nachrichten vom Jahr 1752. Nro, 7.
	        
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