726 —
ohne Mitwirken der Absicht auf Wiederverkauf bezw. Wieder-
ankauf. Auch erscheint mit dieser Beschränkung die Ab-
theilung zwischen Handel und Gewerbefleiss nicht begründet,
denn Handel, gewerbsmässig betrieben, ist eben ein Gewerbe,
wie jedes andere auch. — Das Kauf- und Verkaufsgeschäft
ist eine Wirthschaft für sich, die bestehen oder nicht bestehen
kann, gerade so, wie ein Feld brach liegen oder bewirth-
schaftet sein kann, wie das Arbeitszeug in der Werkstätte
ruhen oder in Thätigkeit sein kann, ohne dass das ganze Ge-
triebe der Volkswirthschaft stillstehen muss. Die Lebens-
erscheinung aber, der Handel, der die einzelnen Theile der
Volkswirthschaft mit einander verbindet und ohne den keine
eigentliche Volkswirthschaft gedacht werden kann, fängt an,
lange ehe das Kaufgeschäft gewerbsmässig betrieben wird, ja
es fängt schon an, ehe sich das Veräusserungsgeschäft der
Produzenten und das Erwerbsgeschäft der Konsumenten in ein
Kaufen zum Zweck des Wiederverkaufs ausbildet. — Das
Handelsgesetzbuch, das Roscher hier leitet, entscheidet nicht
darüber, was Handel sei, sondern nur darüber, wer und
welche Handlungen dem Handelsgesetzbuch unterstellt werden
sollen, wie auch ein Justizgesetz nicht darüber entscheidet,
was Recht oder Unrecht sei, sondern nur die Grenze bestimmt,
bis wohin der Arm des Gerichts reichen solle, d. h. praktisch
reichen könne. Die Handelsthätigkeit beginnt in dem Moment,
wenn ich mich besinne, wo es wohl am vortheilhaftesten sein
möchte, zu kaufen oder zu verkaufen.
In Band I des Roscher’schen Werkes $ 11 lesen wir:
„Jede normale Wirthschaft ist darauf gerichtet, den höchsten
persönlichen Nutzen mit dem geringsten Kostenaufwand zu
erzielen“, und in Band III $ 1 wird die Wirksamkeit des
Handelsstandes in der spekulativen Ausforschung, wo Ueber-
fluss oder Mangel herrsche, erblickt, um an einem Ort billig
zu kaufen, an dem anderen theuer zu verkaufen und dadurch