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sondern dennoch Bevorzugungen vorkommen sollen, so sucht
das Reichseisenbahnamt den Grund einerseits in einer dehn-
baren Auslegungsweise der Gerichte, anderseits in der Schwie-
rigkeit der Kontrolle.) Eine genaue Prüfung wird ergeben,
dass die Schwierigkeit der Kontrolle nur Folge einer unge-
nügenden Gerichtspraxis sein könnte. — Die speziellen Ver-
einbarungen nach kaufmännischem Brauch setzen verschiedene
Anforderungen (Gegenleistungen) voraus, die als verschiedene
Verkehrsarten (Klassen) zu behandeln sind. Im Uebrigen ist
zu berücksichtigen, dass ein Unterschied ist zwischen einer
erst entstehenden und einer lange betriebenen Bahn, und
zwischen einer Linie mit ungenügendem und einer solchen
mit starkem Verkehr. Auf den ersteren mag eine Bahn-
verwaltung manchmal Gründe finden, willkürliche Tarifsätze
aufzustellen, besondere Proben zu machen, um künstlich Ver-
kehr heranzuziehen. Auf einer lange bestehenden Bahn und
auf einer Linie mit starkem Verkehr lag wenigstens für den
Richter kein Grund vor, solches zu gestatten und wenn er es
dennoch thut, ignorirt er das Gesetz, hebt die Gerichtspraxis
das Gesetz auf.
Mit dem, dass eine Bahnverwaltung streng angehalten
wird, gleiche Leistung Einem wie dem Anderen zu gewähren,
ist sie des Willkürregiments, das sonst durch das Monopol
ermöglicht wird, entrückt und wie jede andere Wirthschaft,
dem Zwang, auch wirklich zu wirthschaften, unterstellt.
Jede Wirthschaft hat die Neigung, möglichst hohen Nutzen
zu nehmen, möglichst hohe Preise zu machen, die Konkurrenz
aber zwingt dazu, die Preise herabzusetzen, gleicht die Unter-
schiede zwischen Produktions- und Verkaufswerth aus, bewirkt
zuletzt überall gleiche, nur durch die Fracht vom Produktions-
ort und durch ähnliche Einflüsse abweichende, Preise — den
Selbstkosten entsprechend — und nöthigt schliesslich den
Wirthschafter, Ersatz für weitere Unterbietungen in Ver-