Full text: Wahrnehmungen bei der Entwickelung der Transportmittel

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sondern dennoch Bevorzugungen vorkommen sollen, so sucht 
das Reichseisenbahnamt den Grund einerseits in einer dehn- 
baren Auslegungsweise der Gerichte, anderseits in der Schwie- 
rigkeit der Kontrolle.) Eine genaue Prüfung wird ergeben, 
dass die Schwierigkeit der Kontrolle nur Folge einer unge- 
nügenden Gerichtspraxis sein könnte. — Die speziellen Ver- 
einbarungen nach kaufmännischem Brauch setzen verschiedene 
Anforderungen (Gegenleistungen) voraus, die als verschiedene 
Verkehrsarten (Klassen) zu behandeln sind. Im Uebrigen ist 
zu berücksichtigen, dass ein Unterschied ist zwischen einer 
erst entstehenden und einer lange betriebenen Bahn, und 
zwischen einer Linie mit ungenügendem und einer solchen 
mit starkem Verkehr. Auf den ersteren mag eine Bahn- 
verwaltung manchmal Gründe finden, willkürliche Tarifsätze 
aufzustellen, besondere Proben zu machen, um künstlich Ver- 
kehr heranzuziehen. Auf einer lange bestehenden Bahn und 
auf einer Linie mit starkem Verkehr lag wenigstens für den 
Richter kein Grund vor, solches zu gestatten und wenn er es 
dennoch thut, ignorirt er das Gesetz, hebt die Gerichtspraxis 
das Gesetz auf. 
Mit dem, dass eine Bahnverwaltung streng angehalten 
wird, gleiche Leistung Einem wie dem Anderen zu gewähren, 
ist sie des Willkürregiments, das sonst durch das Monopol 
ermöglicht wird, entrückt und wie jede andere Wirthschaft, 
dem Zwang, auch wirklich zu wirthschaften, unterstellt. 
Jede Wirthschaft hat die Neigung, möglichst hohen Nutzen 
zu nehmen, möglichst hohe Preise zu machen, die Konkurrenz 
aber zwingt dazu, die Preise herabzusetzen, gleicht die Unter- 
schiede zwischen Produktions- und Verkaufswerth aus, bewirkt 
zuletzt überall gleiche, nur durch die Fracht vom Produktions- 
ort und durch ähnliche Einflüsse abweichende, Preise — den 
Selbstkosten entsprechend — und nöthigt schliesslich den 
Wirthschafter, Ersatz für weitere Unterbietungen in Ver-
	        
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