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Alles: Weg, Fahrzeug, Motor und derzeit auch Transport-
unternehmung in einer Hand ist, wird der Strassen- (Bahn-)
Körper nur ausnahmsweise Anderen zur Benutzung überlassen,
in Pacht gegeben. Das Fahrzeug wird sowohl auf bestimmte
Zeit, wie auch für bestimmte Reisen vermiethet, am häufigsten
aber mit der Zugkraft zusammen. — Auch die Zugkraft wird
für sich geleistet, manchmal auch mit dem Weg zusammen,
z. B. bei Kanälen. Meistens aber mit dem Fahrzeug zusammen.
Die fertige Transportleistung findet entweder in der Weise
statt, dass ein Transportquantum zum Anspruch auf die Reise
mit einer bestimmten Gelegenheit, mit einem bestimmten Fahr-
zeug übernommen wird, oder dass es nur an einem Ort über-
nommen wird mit der Verpflichtung, es in einer mehr oder
weniger fest bestimmten Zeit an einem anderen Ort abzuliefern,
unbekümmert um Weg, Fahrzeug oder Zugkraft.
Die Preisbestimmungen sehen wir ursprünglich mit Aus-
nahme der Benutzung des Weges nach den Regeln der Wirth-
schaft sich bilden, die Fälle ausgenommen, wo eine Behörde
die Leistung anordnete. Die Wegbenutzung hat abwechselnd
oder neben einander in der Weise stattgefunden, dass er als
Genussgut zu freier oder beschränkter Benutzung unentgeltlich
zur Verfügung stand oder dass dafür eine Gebühr: erhoben
wurde, hauptsächlich von Fremden. Gegenwärtig sehen wir
im Deutschen Reich meistens nur noch bei den Kanälen und
beim KEisenbahnbetrieb in der Fahrtaxe die Kosten für Bau,
Verzinsung und Unterhaltung der Anlage eingeschlossen.
Bei der Frage, ob auch beim Eisenbahnbetrieb die Kosten
für Anlage und Unterhaltung des Bahnkörpers vom Staat oder
von der Gemeinde allgemein geleistet werden könnten, so dass
der Bahnunternehmer nur noch Fahrzeug und Zugkraft zu
leisten bezw. Ersatz dafür zu beanspruchen hätte, würden
nothwendiger Weise besondere Vereinbarungen bezüglich des
Transitverkehrs getroffen werden müssen, dem ja doch solche