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Wenn man den Preisbestimmungen (Preishöhe) für die
einzelnen Leistungen nachforscht, so muss man unterscheiden
zwischen der Zeitperiode — der Anschauung, welche bei der
Tarifbildung herrschend war — und dem Stadium, in dem
sich die Bahn in ihrer Entwickelung befand.
Im Allgemeinen erkennt man, dass, nachdem man in der
ersten Zeit an die durch andere Transportgelegenheiten gebil-
deten Frachtsätze, und zwar zunächst für die kurzen Strecken
anschloss, die einen wenn auch geringen Zuschlag für Be-
und Entladung (Expedition) enthielten und, da die Bahnen
meistens stückweise in Thätigkeit traten und bei Anschliessung
neuer Strecken die Frachtsätze für die ganze Linie einfach
durch Aneinanderreihen der Taxen für die einzelnen Theile
gebildet wurden, dass der Frachtsatz für eine grössere Linie
eine um so Öftere Einrechnung eines den Expeditionskosten
entsprechenden Zuschlags enthielt, aus je mehr Theilstrecken
der Satz zusammengesetzt war. Daher trat das Bedürfniss,
bei grossen Strecken eine Kürzung der sonst gewohnten Taxen
eintreten zu lassen, schon frühe ein und es. wäre dafür auch
eine Berechtigung vorgelegen, wenn man sich der Ursache
überall klar bewusst gewesen wäre und der Sache entsprechend
die Grenze eingehalten hätte. — Die Reaction gegen hohe
Frachtsätze beruhte nicht auf dieser Erkenntniss, sondern hatte
einen anderen Antrieb und war und ist noch thätig, nachdem
der Anlass längst verschwunden ist. Da die Bahnverwaltungen
zugleich Besitzer des Bahnkörpers — der Strasse — und
Transportunternehmer sind, beherrschen sie in so weit die
Bahn, dass die Wirkung einer Konkurrenz der Bahnen unter
einander nur an Kreuzungs- und Endpunkten eintritt, so dass
sie für kurze Strecken früher gar nicht, jetzt nur selten em-
pfunden wird. Je weiter aber zwei Orte auseinander liegen,
um so vielseitiger sind die Wege, welche beide verbinden
können. — So lange die Transporttaxen weit über den Kosten