Von dem-Gewerbs- und Handelswesen. 93
ma- Das Hofd. vom 10.. Nov. 1790 verordnet ferner: Wenn ein-
um mal einem Individuum das Befugniß zur Betreibung eines Gewer-
hen hes verliehen worden, hat man sich über seine Wohnung und Stand-
eich ort weder von Seite des Wiener Magistrates noch der Landesregie-
da rung mehr einzumengen -/ den einzigen Fall jedo< ausgenommen,
Ihe wenn einem gleich bei seiner Aufnahme schon eine Gegend oder Vor-
1eh- stadtgrund aus guten Ursachen bestimmt, und angewiesen worden
die ware.
zeit Nicht minder besagt das Hofkanzleid. vom 20. August 1807,
fer Rggsd. vom 6. Sept. 1807, Folgendes:
Sge- Die Plaßveränderungen der Gewerbsleute können zwar keines-
ter- wegs ganz ihrer freien Willkühr überlassen werden, und dürfen nicht
uch ohne Vorwissen und Einwilligung der Ortsobrigkeit geschehen / inso
om= ferne diese .
ifen 1. immer die Übersicht über alle Gewerbe ihres Bezirkes be-
ver- halten / daher ihren individuellen Standort kennen muß,
rfes 2. in so fern bei dem angetragenen neuen Standortewi h tige
nur Polizeirücksichten auf Feuergefahr, Gesundheit, Reinlichkeit
vein der Straße , Plaßverstellung u. s. w. eintreten können / welche eine
wie ämtli<e Untersuchung und Entscheidung erfordern.
ent- Aber außer dem, in Privatrücksicht auf andere gleichartige
Gewerbsleute, ist einem jeden volle Freiheit in der Wahl
483+ seines Standortes zu lassen, und haben die Behörden unter
dem Titel der Verhüthung einer Beeinträchtigung anderer, keinem
GSewerbsmanne hierin einen Zwang anzuthun , weil es ganz außer
der Sphäre eines ämtlihen Erkenntnisses , und unmöglich ist, den
physischen Umkreis der Abnehmer eines einzelnen Gewerbes, die Ent-
fernung, in welcher die gleichartige ? Gewerbe von einander abstehen
sollen , auszuweisen, und weil auch eine ämtlihe Entscheidung hier-
über nicht nothwendig ist, indem die Gewerbsleute ihres Vortheiles
wegen gewiß selbst am besten die ebenmäßigste Vertheilung der
ver: Standorte unter sich zu treffen wissen werden, weil endlich Einsprüche
ten der Behörden hierüber leicht gegen einzelne Gewerbsleute unbillig ,
oder und dem Emporstreben der Industrie hinderlich seyn können.
Mit- allerh. Entsc<hl. vom 1. Dec. 1815, Hofd. vom 7, Dec,
[d- 1815, S8. 1 , wurde ferner verordnet:
In JedemGewerbsmanne sey dieWahlseinesStand-
ige ortes in jenem Bezirke, für welchen er das Befug-
nien niß ertheilt, freizustellen; weil einerseits er nur allein zu
al- beurtheilen vermag , wel<er Standpunct dem guten Betriebe sei-
fes: nes Gewerbes am besten entspricht , und durch eigenes Interesse gez
<on trieben sich möglichst hüthen wird, einem ähnlichen Gewerbsmanne,
dessen Concurrenz ihm nachtheilig seyn könnte , zu nahe zu kommen ;
andererseits es aber nicht in dem freien Willen eines Gewerbsmannes