Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem-Gewerbs- und Handelswesen. 93 
ma- Das Hofd. vom 10.. Nov. 1790 verordnet ferner: Wenn ein- 
um mal einem Individuum das Befugniß zur Betreibung eines Gewer- 
hen hes verliehen worden, hat man sich über seine Wohnung und Stand- 
eich ort weder von Seite des Wiener Magistrates noch der Landesregie- 
da rung mehr einzumengen -/ den einzigen Fall jedo< ausgenommen, 
Ihe wenn einem gleich bei seiner Aufnahme schon eine Gegend oder Vor- 
1eh- stadtgrund aus guten Ursachen bestimmt, und angewiesen worden 
die ware. 
zeit Nicht minder besagt das Hofkanzleid. vom 20. August 1807, 
fer Rggsd. vom 6. Sept. 1807, Folgendes: 
Sge- Die Plaßveränderungen der Gewerbsleute können zwar keines- 
ter- wegs ganz ihrer freien Willkühr überlassen werden, und dürfen nicht 
uch ohne Vorwissen und Einwilligung der Ortsobrigkeit geschehen / inso 
om= ferne diese . 
ifen 1. immer die Übersicht über alle Gewerbe ihres Bezirkes be- 
ver- halten / daher ihren individuellen Standort kennen muß, 
rfes 2. in so fern bei dem angetragenen neuen Standortewi h tige 
nur Polizeirücksichten auf Feuergefahr, Gesundheit, Reinlichkeit 
vein der Straße , Plaßverstellung u. s. w. eintreten können / welche eine 
wie ämtli<e Untersuchung und Entscheidung erfordern. 
ent- Aber außer dem, in Privatrücksicht auf andere gleichartige 
Gewerbsleute, ist einem jeden volle Freiheit in der Wahl 
483+ seines Standortes zu lassen, und haben die Behörden unter 
dem Titel der Verhüthung einer Beeinträchtigung anderer, keinem 
GSewerbsmanne hierin einen Zwang anzuthun , weil es ganz außer 
der Sphäre eines ämtlihen Erkenntnisses , und unmöglich ist, den 
physischen Umkreis der Abnehmer eines einzelnen Gewerbes, die Ent- 
fernung, in welcher die gleichartige ? Gewerbe von einander abstehen 
sollen , auszuweisen, und weil auch eine ämtlihe Entscheidung hier- 
über nicht nothwendig ist, indem die Gewerbsleute ihres Vortheiles 
wegen gewiß selbst am besten die ebenmäßigste Vertheilung der 
ver: Standorte unter sich zu treffen wissen werden, weil endlich Einsprüche 
ten der Behörden hierüber leicht gegen einzelne Gewerbsleute unbillig , 
oder und dem Emporstreben der Industrie hinderlich seyn können. 
Mit- allerh. Entsc<hl. vom 1. Dec. 1815, Hofd. vom 7, Dec, 
 [d- 1815, S8. 1 , wurde ferner verordnet: 
In JedemGewerbsmanne sey dieWahlseinesStand- 
ige ortes in jenem Bezirke, für welchen er das Befug- 
nien niß ertheilt, freizustellen; weil einerseits er nur allein zu 
al- beurtheilen vermag , wel<er Standpunct dem guten Betriebe sei- 
fes: nes Gewerbes am besten entspricht , und durch eigenes Interesse gez 
<on trieben sich möglichst hüthen wird, einem ähnlichen Gewerbsmanne, 
dessen Concurrenz ihm nachtheilig seyn könnte , zu nahe zu kommen ; 
andererseits es aber nicht in dem freien Willen eines Gewerbsmannes
	        
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