Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

95 TL. Theil XIV. Abhandlung. 
standen hat , wird dieselbe durch die gegenwärtigen allerhöchsten An- 
ordnungen nicht beschränkt. 
Eod. S8. 6. 
7. An Ortern , wo, wie z. B. in St. Pölten , mehrere 
Ortsobrigkeiten sind , die das Gewerbsverleihungsrec<t haben, dehnt 
si die Freizügigkeit der Gewerbe und Befugnisse ebenfalls nur auf 
den Bezirk jener Ortsobrigkeit aus, von welcher und welchem 
Bezirke das Gewerbe oder Befugniß verliehen wurde (Rggs. Int. 
vom 16. Juli 1816); wenn daher eine und dieselbe Wiener Vor- 
stadt unter mehrere Ortsobrigkeiten getheilt ist, so findet diese Frei- 
zügigfeit nur in dem Bezirke derjenigen Obrigkeit. Statt, welche 
das Gewerbsbefugniß verliehen hat (Rggs8c. vom 16. Juli 1816, 
S8. 20) ;. und an den Orten auf dem Lande , in Provinzstädten und . 
Märkten , wo mehrere Obrigkeiten bestehen, die das Gewerbsverlei- 
hungsrecht haben, dehnt sich. die Freizügigkeit nur auf den Bezirk 
jener Ortsobrigkeit aus, von welcher und auf welchen Bezirk das 
Gewerbe und Befugniß verliehen wurde. v 
Eod. | 
8. Es hat daher jeder Gewerbsmann „ der das für eine i: 
bestimmte Vorstadt Wiens oder an einem Orte, wo mehrere Orts- 
obrigkeiten sind, sein für einen Jurisdictionsbezirk erhaltenes Ge- 
werbe in eine andere Vorstadt oder einen andern Ju- 
risdictionsbezirk überseßen will, jederzeit im ordentli- 
hen Wege die Bewilligung hierzu anzusuchen?), 
wo dann die Behörden, die hierüber zu entscheiden haben, sowohl 
die besonderen Verhältnisse als den geringen Umfang des Bezir- 
fes, und. daß er unmittelbar an einen größeren angränzt, und 
ein Continuum mit demselben macht , zu berücksichtigen haben 
(Hofd. vom 19. Juli 1816, Rggs. Int. vom 16. Juli 1816) 9); 
wenn daher Jemand sein Gewerbe von demjenigen Bezirke , für den 
es ihm verliehen worden ist, in einen andern Bezirk über- 
seen will, so muß er vorläufig im ordentlichen Wege die Bewilli- 
gung derjenigen Ortsobrigkeit erhalten haben, in deren Bezirk er 
überziehen will. 
Eod. S. 4. 
9. Diese Bewilligung ist daher vorläufig anzusuchen , 
in Wien 
3) wenn Jemand aus der Stadt in die Vorstadt, vb 
oder aus einer Vorstadr in die Stadt; 
bh): von einer Vorstadt in die andere; 
. 8) in einer und derselben Vorstadt aus dem Bezirke i 
einer Ortsobrigkeit in jene einer andern die Ausübung 
seines Gewerbes verseßen will. ii 
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