Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 99 
eitern Aus den österreihishen Staaten / und insbesondere aus Mäh- 
vom ren, kommen alljährlich verschiedene Handelsleute und Gewerbtrei- 
dand= bende, um ihre Waaren und Producte umherziehend verkaufen, oder 
zirle ihr Gewerbe im preußischen Staate augßüben zu wollen , ohne ihre 
Qualification dazu gehörig nachzuweisen, oder sich vollständig legiti- 
miren zu können. 
: Be- Dur diesen Mangel entsteht dem preußischen Staate die unan- 
eren genehme Nothwendigkleit, die betreffenden Gewerbtreibenden mit ihren 
Gesuchen um Gewerbscheine ab - und nach ihrer Heimath zurückwei- 
Wege sen, und ihnen Reisekosten verursachen zu müssen , welche bei Be- 
n des obachtung der dießseits geltenden geseßlichen Bestimmungen vermieden 
einem werden können. 
eint. Diese fordern, daß sich jeder Gewerbtreibende durch ein in glaub- 
3262, hafter Form ausgestelltes Zeugniß der Polizeibehörde seines Wohn- 
ortes ausweise: 
1. Daß er ein Mensc<) von gutem Rufe und unbescholtenen 
. Sitten sey , auch einen festen Wohnsißß habe z; 
"XE - 2. daß, wenn der Gewerbtreibende in Privatdiensten steht, 
die Dienstherrschaft und bei Ehefrauen die Ehemänner in den Betrieb 
n ih- des Handels oder Gewerbes willigen ; 
Aus- 3. daß derselbe mit keiner auffallenden oder ekelhaften Krank- 
belas- heit oder einem dergleichen Gebrechen behaftet ; und | 
jebt 4. daß derselbe bereits 30 Jahre alt sey, indem unter diesem 
, im Alter feinem Ausländer ein Hausierschein ertheilt werden kann ; end- 
nicht lich muß | | . | 
"ten 9. jenes Zeugniß zugleich das vollständigste Signalement des 
Gewerbtreibenden enthalten, und darf nicht über Ein Jahr alt seyn. 
p Waarenträger oder Begleiter können nur in seltenen Fällen 
| 23. ausnahmsweise bewiliigt werden, und müssen sich dazu besondere 
121. Gründe inder Person oder dem Geschäfte des Gewerbetreibenden finden. 
Den 1 Dergleichen sind namentlich bei Topfbindern und Kesselflickern 
den nicht vorhanden, und diesen können in Zukunft niemals Träger oder 
Han- Begleiter gestattet werden , auch wenn ihnen früher dergleichen in 
den in Preußen ausgefertigten Gewerdscheinen bewilligt worden seyn 
'99583: sollten. ) 
Wo jedoch bei andern Gewerbtreibenden die Bewilligung eines 
ttung Waarenträgers oder Begleiters zum Transport der Waaren zulässig 
„ un- erscheint, da muß auch dieser sich, wie der Gewerbtreibende selbst, 
ischen durc das vorgeschriebene Attest der Polizeibehörde ausweisen und 
rechte legttimiren, | 
Nur ist bei ihnen der Nachweis des Z0jährigen Alters nicht 
risch- nothwendig. Dagegen dürfen sie, wie Handlungsreisende, um Waaren- 
bestellungen aufzusuchen, nicht unter 17 Jahre alt seyn, und muß in 
diesem FaJe in dem vorgenannten Atteste bescheinigt jeyn ,/ daß die 
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