100 LT. Theil XIV. Abhandlung.
Ältern oder Vormünder zu der fraglichen Beschäftigung ihre Zustim-
mung ertheilt haben. | |
Demnach wurde das benannte Landesgubernium ersucht, die bes ind
treffenden Gewerbtreibenden, welche in den preußischen Staaten wen
Handel oder Gewerbe zu treiben beabsichtigen, von jenen Grundsäßen meh
unterrichten zu lassen, damit sie sich vorkommenden Falles mit den zu
erforderlichen Zeugnissen versehen können. .
Hoftzld. vom 4. Febr. 1837, Z. 2529, Rggsv. vom 15. Febr. Ans
1837 , 3. 9082. a
ver!
S. 110. zu
Einvernehmung der Polizei-Bezirksdirectionen bei en
Gewerbsverleihungen in den außerhalb den Linien hn
gelegenen, zum Polizeibezirke Wiens gehörigen 18(
Orten, ode
Gemäß allerh. Entschl. vom 8. Febr. 4838 erhielten die k. k, kom
Kreisämter des V. U. W. W. und des V. U. M. B. den Auftrag, ein;
diejenigen ihnen unterstehenden Dominien , welche zwar außer den Wi
Linien von Wien , jedoch innerhalb des Polizeibezirkes der Stadt hin
Wiens das Gewerbsverleihungsrecht ausüben, anzuweisen, daß dieselben the
in Zukunft, gleichwie dieses von Seite des Wiener Magistrates und Ve
der übrigen Wiener Dominien bereits geschieht , vor jeder Gewerbs- Mc
oder Befugnißverleihung , es sey an einen In - oder Ausländer, wer
jedesmal früher von der betreffenden k. k. Polizei-Bezirksdirection
die nöthigen Auskünfte über die Persönlichkeit des mit einem |
Gewerbe oder Befugnisse zu betheilenden Individuums einholen, mit
und so erst nach Maßgabe des Resultates dieser Erhebung dießfalls
entscheiden , wie dieß auch bereits mit der Nggsy. vom 27. Nov. Lar
1834 erinnert worden ijt. | vor
Hofkzid. vom 11. Febr. 1838 , Z. 3436, Rggsv. vom 16. der;
Febr. 1838, 3. 9299. 8
3. Polizei- und sonstige Rücksichten hei der Wahl au
eines Ansübungsortes. .
S. 111.
Errichtung der Fabriken auf dem Lande statt in
> Wien.
Nach den angenommenen, sich gegenwärtig zu haltenden Grund-
säßen sollen die Localitäten keine Hauptanstände abgeben.
Hofb. vom 6. April 1787. ge: