Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

100 LT. Theil XIV. Abhandlung. 
Ältern oder Vormünder zu der fraglichen Beschäftigung ihre Zustim- 
mung ertheilt haben. | | 
Demnach wurde das benannte Landesgubernium ersucht, die bes ind 
treffenden Gewerbtreibenden, welche in den preußischen Staaten wen 
Handel oder Gewerbe zu treiben beabsichtigen, von jenen Grundsäßen meh 
unterrichten zu lassen, damit sie sich vorkommenden Falles mit den zu 
erforderlichen Zeugnissen versehen können. . 
Hoftzld. vom 4. Febr. 1837, Z. 2529, Rggsv. vom 15. Febr. Ans 
1837 , 3. 9082. a 
ver! 
S. 110. zu 
Einvernehmung der Polizei-Bezirksdirectionen bei en 
Gewerbsverleihungen in den außerhalb den Linien hn 
gelegenen, zum Polizeibezirke Wiens gehörigen 18( 
Orten, ode 
Gemäß allerh. Entschl. vom 8. Febr. 4838 erhielten die k. k, kom 
Kreisämter des V. U. W. W. und des V. U. M. B. den Auftrag, ein; 
diejenigen ihnen unterstehenden Dominien , welche zwar außer den Wi 
Linien von Wien , jedoch innerhalb des Polizeibezirkes der Stadt hin 
Wiens das Gewerbsverleihungsrecht ausüben, anzuweisen, daß dieselben the 
in Zukunft, gleichwie dieses von Seite des Wiener Magistrates und Ve 
der übrigen Wiener Dominien bereits geschieht , vor jeder Gewerbs- Mc 
oder Befugnißverleihung , es sey an einen In - oder Ausländer, wer 
jedesmal früher von der betreffenden k. k. Polizei-Bezirksdirection 
die nöthigen Auskünfte über die Persönlichkeit des mit einem | 
Gewerbe oder Befugnisse zu betheilenden Individuums einholen, mit 
und so erst nach Maßgabe des Resultates dieser Erhebung dießfalls 
entscheiden , wie dieß auch bereits mit der Nggsy. vom 27. Nov. Lar 
1834 erinnert worden ijt. | vor 
Hofkzid. vom 11. Febr. 1838 , Z. 3436, Rggsv. vom 16. der; 
Febr. 1838, 3. 9299. 8 
3. Polizei- und sonstige Rücksichten hei der Wahl au 
eines Ansübungsortes. . 
S. 111. 
Errichtung der Fabriken auf dem Lande statt in 
> Wien. 
Nach den angenommenen, sich gegenwärtig zu haltenden Grund- 
säßen sollen die Localitäten keine Hauptanstände abgeben. 
Hofb. vom 6. April 1787. ge:
	        
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