Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

ai Von-dem Gewerbs- und Handelswesen. 101 
ustim- 
Die Hofv. vom 9. Febr. 1797 sagt zwar, daß Fabriken nicht 
ie bes in die Hauptstadt verlegt werden sollen / indem größere Städte am 
aaten wenigsten der Ort sind, allda derlei Fabriken anzulegen, wo sie 
säßen mehrere Vortheile , die sie auf dem Lande eine wohlfeile Waare 
t den zu erzeugen in Stand seen, verlieren würden. 
Zwar erinnert der Hofbes<eid vom 6. Febr. 1800, daß in 
Febr. Ansehung der Fabriken mehr auf deren Etablirung und Verbreitung 
auf dem Lande, als auf ihre mit so anderweiten Nachtheilen 
verbundene Anhäufung bei der Hauptstadt das Augenmerk 
zu richten sey , daher laut Verordnung vom 9. August 1766 in 
bei Landstädte sich seßen wollende Commerzialmanufacturisten mit 
LTT Ankaufung bürgerlicher Realitäten und Cautionslegung nicht zu be- 
In schweren sind. Ferner heißt es zwar in der Hofv. vom 28. April 
1802 ; bei allen jenen Verhandlungen, wo es auf die Ertheilung 
oder Übertragung eines Befugnisses innerhalb den Linien Wiens an- 
EX kommt, sey der Birtsteller zu vernehmen, "und die Untersuchung dahin 
rag , einzuleiten, ob er sich nicht auch herbeilasse seine Unternehmung außer 
ry den Wienin Vollzug zu seßen, und welc<e manufacturistische und Privat- 
Dtadt hindernisse ihn davon abhalten, wovon.die wichtigsten, wie zu vermu- 
elben then sey, in dem Mangel an Miethgebäuden, an Hülfsarbeitern, an 
und Verlegern des Urstoffes , an schnellen Abnehmern, an Credit, an 
erbs- Maschinen, Künstlern, Zeichnern, Färbern und Appreteurs bestehen 
der, werden. 
ction Hofd. vom 28. April 1802. 
inem Allein die Hofv. vom 12. Mai 1806 berichtigte diese frühere 
len, mit Folgendem : 
falls Fabriken und Gewerbe brauen ni<t mehr auf das flache 
Nov. Land von Wien aus verseßt werden, und es hat daher von der 
vormals angeordneten Strenge, alle Gewerbe in Wien zu vermin- 
46. dern , und selbst die bestehenden Fabriken bei einer > vorfallenden 
Veränderung ihres Besibstandes von Wien wegzubringen, gänzlt< 
abzukommen, 
Es soll übrigens die Regierung darauf sehen, daß Gewerbe, 
ahl z. B. Hutmacher, welche keinen ausgebreiteten Nahrungsverdienst 
auf dem Lande verschaffen , den Städten nicht entzogen werden. 
“ Hofentsc<l. vom 29. Sept. 1788. 
S. 112. 
n Holzverzehrende Professionen sind in holzreiche 
Gegenden zu verlegen. 
nd Glas'- und andere holzverzehrende Fabriken sollen bloß in Gex 
genden angelegt werden, wo Hol; im Überflusse ist. 
Patent vom 5. April 1754, 69 7;
	        
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