ai Von-dem Gewerbs- und Handelswesen. 101
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Die Hofv. vom 9. Febr. 1797 sagt zwar, daß Fabriken nicht
ie bes in die Hauptstadt verlegt werden sollen / indem größere Städte am
aaten wenigsten der Ort sind, allda derlei Fabriken anzulegen, wo sie
säßen mehrere Vortheile , die sie auf dem Lande eine wohlfeile Waare
t den zu erzeugen in Stand seen, verlieren würden.
Zwar erinnert der Hofbes<eid vom 6. Febr. 1800, daß in
Febr. Ansehung der Fabriken mehr auf deren Etablirung und Verbreitung
auf dem Lande, als auf ihre mit so anderweiten Nachtheilen
verbundene Anhäufung bei der Hauptstadt das Augenmerk
zu richten sey , daher laut Verordnung vom 9. August 1766 in
bei Landstädte sich seßen wollende Commerzialmanufacturisten mit
LTT Ankaufung bürgerlicher Realitäten und Cautionslegung nicht zu be-
In schweren sind. Ferner heißt es zwar in der Hofv. vom 28. April
1802 ; bei allen jenen Verhandlungen, wo es auf die Ertheilung
oder Übertragung eines Befugnisses innerhalb den Linien Wiens an-
EX kommt, sey der Birtsteller zu vernehmen, "und die Untersuchung dahin
rag , einzuleiten, ob er sich nicht auch herbeilasse seine Unternehmung außer
ry den Wienin Vollzug zu seßen, und welc<e manufacturistische und Privat-
Dtadt hindernisse ihn davon abhalten, wovon.die wichtigsten, wie zu vermu-
elben then sey, in dem Mangel an Miethgebäuden, an Hülfsarbeitern, an
und Verlegern des Urstoffes , an schnellen Abnehmern, an Credit, an
erbs- Maschinen, Künstlern, Zeichnern, Färbern und Appreteurs bestehen
der, werden.
ction Hofd. vom 28. April 1802.
inem Allein die Hofv. vom 12. Mai 1806 berichtigte diese frühere
len, mit Folgendem :
falls Fabriken und Gewerbe brauen ni<t mehr auf das flache
Nov. Land von Wien aus verseßt werden, und es hat daher von der
vormals angeordneten Strenge, alle Gewerbe in Wien zu vermin-
46. dern , und selbst die bestehenden Fabriken bei einer > vorfallenden
Veränderung ihres Besibstandes von Wien wegzubringen, gänzlt<
abzukommen,
Es soll übrigens die Regierung darauf sehen, daß Gewerbe,
ahl z. B. Hutmacher, welche keinen ausgebreiteten Nahrungsverdienst
auf dem Lande verschaffen , den Städten nicht entzogen werden.
“ Hofentsc<l. vom 29. Sept. 1788.
S. 112.
n Holzverzehrende Professionen sind in holzreiche
Gegenden zu verlegen.
nd Glas'- und andere holzverzehrende Fabriken sollen bloß in Gex
genden angelegt werden, wo Hol; im Überflusse ist.
Patent vom 5. April 1754, 69 7;