Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

LL. XE. Theil XIV. Abhandlung. 
Die Zahl der Hammerwerke und Feuerwerkstätten soll nicht zum 
Schaden der Wälder vermehrt, und dafür gesorgt werden, daß diese nn 
nicht zu stark angegriffen, oder in der. Cultur vernachlässigt werden. Pf 
In Ansehung des ersteren Begenstandes sind in jenen Gegenden, Za, 
wo kein Überfluß am Holz sich zeigt, die Dominien durch die Kreis- c 
ämter nachdrucsamst ermahnen zu lassen , mit der Verleihung der 
Befugnisse zur Errichtung neuer Hammerwerke und Feuerstätten zu- 
rückzuhalten , und auf die zu ihrem eigenen Schaden daraus entste- 
henden Folgen Rücksicht zu nehmen. Wenn aber die Kreisämter be- 
merken, daß diese Ermahnung fruchtlos ist, so ist es ihre Pflicht, 
davon die Anzeige zu machen (Hofd. vom 12. Juli 1793) ; und bei 
dem immer zunehmenden Mangel des Baumareriales sollen keine 
Befugnisse zur Errichtung oder zur Erweiterung bereits bestehender, s> 
Brennsioff verzehrender Gewerbe ertheilt werden, es sey denn, solche 
würden mit Steinkohlen und Torf betrieben, und dergleichen Bitt- 
werber ebenfalls nach holzreichen Gegenden Untersteiermarks ver- M 
wiesen. . 
Hofd. vom 6. Febr. 1810. du 
Die höchste Absicht bei Erlassung dieser Vorschrift geht aber gu 
nur dahin, die großen eigentlichen Feuergewerbe, als: Glas- ve 
hütten , Eisenhämmer u, dgl. nicht in Gegenden zu erweitern oder io 
zu vermehren , wo das Brennholz selten wird , und wo die Wal- 
dungen vorzüglich für dieses Bedürfniß benüßt werden müssen. 
Hofd. vom 15. März 1810, Hofkzld. vom 26. März 1815, 
R9g8d. vom 19. April 1815. : 
Gewerbe und Fabriken, mit deren Betriebe eine große Brenn- 
holzconsumtion verbunden ist, dürfen ferner auf keine Weise in 
dem Umkreise von 2 Meilen um Wien verliehen werden. 
Hofd. vom 15. März 1811, Rggs. Int. vom 11. 'März 1811. 
Die Bewilligung zur Errichtung von Eisen- und Blecch- 
hämmern, Glashütten, Pottaschesiedereien soll nur in 
jenen Gegenden ertheilt werden, wo das Holz nicht zum Verkaufe -: 
gebraucht werden kann, oder in solchem Überflusse vorhanden ill, ' 
daß die Dauer eines sol<en Werkes ohne Nachtheil für die Holzcul- 
tur wenigstens auf 20 Jahre sich mit Wahrscheinlichkeit berechnen läßt. 
Auc< Kalk- und Gypsbrennereien sind nur in jenen 
Gegenden zu gestatten, aus welchen das Holz sc<wer oder gar 
nicht zu einem bessern Gebrauche gebracht werden kann. 
Die Errichtung von Ziegelöfen , insofern derselben Betreibung 
mit Steinkohlen oder einem andern Brennstoffe außer dem Holze 
nicht bewirkt werden könnte, soll nur jenen Gemeinden, und auch ' 
dieß nur insolange erlaubt werden, als sie auszuweisen vermögen, 
daß ihr Wald oder ihre Aue hinreiche, die bierzu erforderliche 
Holzmenge mit Beobachtung der Forstcultur zu liefern, 
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