I. Theil XIV. Abhandlung.
Von den verschiedenen Gattungen von Be-
sc<häftigungen.
6: 3.
Haupteintheilung derselben.
Die Beschäftigungen zerfallen vor Allem in freie, und (durch
geseßliche Erwerbtitel) beschränkte.
WL Nbsaß,.
Freie Beschäftigungen.
S. 4.
Darstellung derselben.
Schon das Hofd. vom 30. März 1776 spricht sim dahin aus,
daß solc<e Handthierungen ganz frei zu lassen seyen , welche theils
keinen starken Verlag, theils aber eine mehrjährige Kunsterwerbung
nicht erfordern , viele Hände beschäftigen können, und deren Arbei-
ten in den Erblanden gar nicht oder nicht hinlänglich und zu noch
zu hohen Preisen verfertigt werden, die mithin in diesem Gesichts-
puncte eine Erweiterung nothwendig haben, und wobei die Indi-
viduen ohne einer vorläufigen Prüfung unterworfen zu seyn, ihre
Profession treiben können, und daher auf keinen Ort und auf kei-
nen Bezirk beschränkt sind.
Es ist jedoch, wie das Hofkfammerd. vom 1. August 1832,
Hofz. 28121, Rggsz. 43988 besagt, kaum möglich, in dem wei-
ten Gebiethe der Industrie alle diejenigen Commerzial - Beschäfti-
gungen aufzuzählen- welche ein Gegenstand der freien allgemeinen
Benußung sind. Na< dem Hofkzld. vom 2. Mai 1809 , Rggs.
Int. vom 11, Jänner 1810, haben ferner Erwerbzweige , welche
zwar in dem Verzeichnisse der Polizeigewerbe enthalten, aber nur
in großen Städten eigenen Befugnissen unterzogen, außerdem
aber freigelasse sind / dort, wo sie bisher keiner eigenen Befug-
nißbeschränfung unterworfen waren, 'auc< in Zukunft freizubleiben.
Rücksichtlich der freien Beschäftigungen kommen übrigens noch
folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Dort, wo bei nun frei erklärten Beschäftigungen früher
Meisterrechte und Innungen bestanden haben, und diese neh be-