Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

I. Theil XIV. Abhandlung. 
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DN. Abschnitt. 1 
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Ausübung der Beschäftigungsrechte selbst. fabri 
die v 
5. 115: Waag 
Vorerinnerunsg. a 
Es ist bereits oben gehändelt worden, wie viele Gesel- 
len und Hülfsgarbeiter, und wie sie eim Berechtigter halten zuge! 
Fann; deßgleichen fam bereits vor, wiefern die Ausübung der Be- darf 
schäftigungsrechte durch den Ort bedingt ist / wobei nur noch im g 
zu bemerken kommt , daß Verzichtleistungen,, z: B. auf Verschleiß- 
gewölber, welche von Parteien gemacht werden , nicht anzunehmen 
(Hofv. vom 30. Dec. 1804 , Rggs. Inr. vom 19. Jänner 1801); gesta! 
und Beschränkungen bei Befugnissen, zumal in Hinsicht der Zahl der durch 
Gehülfen , untersagt sind. trieb; 
Hofv. vom 20. Juni 1803; sorge 
Commerzialgewerbe dürfen ferner vermög schon mehrerer bestes nach 
henden Borschriften nicht beschränkt werden, indem es billig sen , 
ist, Jemanden , dem ein Befugniß verliehen wird, auch die Mit- Voll, 
tel, seinen Erwerb zu erweitern und seine Familie zu ernähren, der n 
nicht zu nehmen. zu b( 
Verordnung vom 12. Juni 1806. 
Nur hinsichtlich bereits bestehender Eisen - und Blech- 155 
hämmer , Glashütten und Pottaschensiedereien ist die Beschränkung, 
daß mit sorgfältiger Aufmerksamkeit darauf zu sehen sey, daß die 
Erzeugung nicht höher getrieben werde, als der dazu gewidmete 
Wald das Holz oder die Kohlen auf immerwährende Dauer abzu- 
liefern zureichend befunden wird. Diese lektere Vorschrift ist auch 
auf alle übrigen den bezeichneten Werken ähnlichen, mit Feuer arbei- 
tenden Fabriken auszudehnen. Folg 
Waldordnung vom 1. Jüli 1813, S. 10. - 
Endlich kommt noch zu bemerken , daß ein zwischen einzelnen Recht 
Handels - und Gewerbsclassen getroffenes Übereinkommen über seen 
ihre gegenseitigen Gewerbs- und Handelsrechte aus tischei 
dem Grunde ungültig sey, weil dieselben in keiner Beziehung weder 
berufen, noch berechtigt sind, über Handels - oder Gewerbsrechte 
abzusprechen, öder Bestimmungen und Gränzlinien festzuseßen, die daber 
der Gegenstand der Legislation sind, und als solcher nur den com- ten z1 
petenten Behörden vorbehalten werden müssen. 
Commerz. Hofd, vom 16. Dec, 1818. 
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