Von dem Gewerbs- uwd Handelswesen. 105
Da-nach den bestehenden Vorschriften Fabrikantem, sie mögen
fabriksmäßig oder landesbefugt seyn, das Recht haben,“ alle: Arbei-
ten , welche zur vollständigen Fertigung ihres Fabrikates gehören ,
wenn dieselben auch sonst verschiedenen Gewerben zugewiesen. sind
im threr Unternehmung zu vereinigen, so muß auch: einem mit einem
fahriksmäßigen Befugnisse betheilten Individuum das“ Recht: zustehen,
die von ihm erzeugten Fabrikate, um sts zu einer mehr kaufrechten
Waare herzustellen, auc< drucen zu dürfen, was er entweder durch
eigene Hülfsarbeiter verrichten, oder durch die hierzu berechtigten
Gewerbsleute auf eigeneRec<nung besorgen lassen kann.
E Gleichwie er jedoch in dem Verschleiße der ihm zur Fabrikation
n zugewiesenen Artikel auf seine eigenen Erzeugnisse beschränkt ist,
2: darf er auch keine anderen als seine eigenen Erzeugnisse drucken und
< im gedruckten Zustande verschleißen.
- Hofkammerd. vom 12. Mai 1824, Hofz, 1326, Rggsz. 25873.
7 - Größeren Gewerbsunternehmern.. wie z. B. Landkutschern, ist
gestattet, Sattler-, Schmiede- , Wagnergesellen zu halten, und
| durch selbe die Herstellung, der Reparaturen der zu ihrem Gewerbsbe-
triebe erforderlichen Hülfsmittel und Werkzeuge ohne Aufenthalt be-
sorgen zu lassen (Hofkzld. vom 15. Dec. 1825, PZ. 65361); und
nach den bestehenden Vorschriften ist es jedem Gewerbsmanne überlas-
sen , seine Fabrikate in dem ihm jedesmal entsprechenden Grade der
Vollendung und Preiswürdigkeit zu erzeugen , und sich hierzu
der nach seinem Ermessen am besten dienlihen Methoden und Mittel
zu bedienen.
Hofkammerd. vom 18. Dec. 1826, Hofz. 50696 , NRgg8z.
155 vom Jahre 1827.
6. 116.
Ausübung unpersönlicher Beschäftigungen.
Hinsichtlich der Ausübung unpersönlicher Beschäftigungen] gilt
Folgendes :
1. Radicirte Gewerbe geben zwar dem Hauseigenthümer das
Recht daß selbe in seinem Hause ausgeübt werden dürfen, jedoch
seßen sie immer voraus, daß die Ausübung, nach. der in den: poli:
tis<en Geseßen enthaltenen Vorschrift geschehen soll,
' Hofd. vom 17, Mai 1803.
- 2. Der Eigenthümer eines radicirten Gewerbes kann es
daher nur dann selbst ausüben, wenn er die geseßlichen Eigenschaf-
ten zu dessen Betriebe besikt.
Hofkzld, vom 17, Mai 1803.