Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- uwd Handelswesen. 105 
Da-nach den bestehenden Vorschriften Fabrikantem, sie mögen 
fabriksmäßig oder landesbefugt seyn, das Recht haben,“ alle: Arbei- 
ten , welche zur vollständigen Fertigung ihres Fabrikates gehören , 
wenn dieselben auch sonst verschiedenen Gewerben zugewiesen. sind 
im threr Unternehmung zu vereinigen, so muß auch: einem mit einem 
fahriksmäßigen Befugnisse betheilten Individuum das“ Recht: zustehen, 
die von ihm erzeugten Fabrikate, um sts zu einer mehr kaufrechten 
Waare herzustellen, auc< drucen zu dürfen, was er entweder durch 
eigene Hülfsarbeiter verrichten, oder durch die hierzu berechtigten 
Gewerbsleute auf eigeneRec<nung besorgen lassen kann. 
E Gleichwie er jedoch in dem Verschleiße der ihm zur Fabrikation 
n zugewiesenen Artikel auf seine eigenen Erzeugnisse beschränkt ist, 
2: darf er auch keine anderen als seine eigenen Erzeugnisse drucken und 
< im gedruckten Zustande verschleißen. 
- Hofkammerd. vom 12. Mai 1824, Hofz, 1326, Rggsz. 25873. 
7 - Größeren Gewerbsunternehmern.. wie z. B. Landkutschern, ist 
gestattet, Sattler-, Schmiede- , Wagnergesellen zu halten, und 
| durch selbe die Herstellung, der Reparaturen der zu ihrem Gewerbsbe- 
triebe erforderlichen Hülfsmittel und Werkzeuge ohne Aufenthalt be- 
sorgen zu lassen (Hofkzld. vom 15. Dec. 1825, PZ. 65361); und 
nach den bestehenden Vorschriften ist es jedem Gewerbsmanne überlas- 
sen , seine Fabrikate in dem ihm jedesmal entsprechenden Grade der 
Vollendung und Preiswürdigkeit zu erzeugen , und sich hierzu 
der nach seinem Ermessen am besten dienlihen Methoden und Mittel 
zu bedienen. 
 Hofkammerd. vom 18. Dec. 1826, Hofz. 50696 , NRgg8z. 
155 vom Jahre 1827. 
6. 116. 
Ausübung unpersönlicher Beschäftigungen. 
Hinsichtlich der Ausübung unpersönlicher Beschäftigungen] gilt 
Folgendes : 
1. Radicirte Gewerbe geben zwar dem Hauseigenthümer das 
Recht daß selbe in seinem Hause ausgeübt werden dürfen, jedoch 
seßen sie immer voraus, daß die Ausübung, nach. der in den: poli: 
tis<en Geseßen enthaltenen Vorschrift geschehen soll, 
' Hofd. vom 17, Mai 1803. 
- 2. Der Eigenthümer eines radicirten Gewerbes kann es 
daher nur dann selbst ausüben, wenn er die geseßlichen Eigenschaf- 
ten zu dessen Betriebe besikt. 
Hofkzld, vom 17, Mai 1803.
	        
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