Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 107
dieselben auf jene Fälle nicht erstre>en , rücksichtlih welcher , wie bei
Buckdruckereien und Fabriken , ausdrücklihe Ausnahmen bestehen.
Hofkzld. vom 8. März 1832, Z. 4483, Rggsv. vom 11. April
1832, Z. 15130.
3. Nachdem radicirte und.verkäuflihe Gewerbe , unter welch
lebtere auch die Kammerhandel gehören, ein Gegenstand des Eigen-
thums sind , welcher bei einem Concurse des Inhabers einen Bestand»
theil der Concursmasse ausmacht, so unterliegt es gar keinem Zweifel,
daß der Ertrag eines Eigentrhumsrechtes zum Besten der Concurs-
gläubiger benüßt werden kann. Daher eine Entscheidung, wodurch
den Gläubigern die zeitige Administration eines Kammerhandels be-
billigt wurde, für ganz ordnungsmäßig erkannt wurde. Es ist jevo<
dafür zu sorgen, daß die Leitung jenes Gewerbes einem vollkommen
dazu geeigneten Individuum anvertraut werde.
Rggsd. vom 7. Febr. 1822.
Noc<h bestimmter drückt sich folgende Hauptnorm aus, die daher
hier gleichfalls, wiewohl mit den früheren übereinstimmend, bier ange-
führt wird :
Zufolge allerh. Entschl. vom 4. Nov. 1842 haben Se, Maj.
zu genehmigen geruhet , daß folgende von der vereinten Hofkanzlei
unterm 6. Nov. 1840, in Absicht auf die Auzübung von Realge-
werben durch befähigte Werkführer an die ob der ennsische Regie-
rung erlassene Verordnung zur Erzielung eines gleihmäßigen Ver-
fahrens auch den übrigen Länderstellen zur Nachachtung, und zwar
sowohl hinsichtlich der Polizei: ais Commerzialgewerbe bekannt gegeben
werde. Nah den bestehenden Gesetzen dürfen persönliche Gewerbe
nur an solche Personen, welche die zum Gewerbsbetriebe erforderlichen,
und geseßlich vorgeschriebenen Eigenschaften dvesiten , verliehen, und
von diesen nur unmittelbar selb/t ausgeübt , daher weder verpachtet,
noch sonst veräußert oder vererbt werden. Anders verhält es sich aber
bei den realen, nämlich radicirten und verkäuflichen Gewerben, welche
unter denselben RNechtstiteln , wie jede andere werthvolle Sache er-
worben , besessen , bloß? zeitlich oder auf nimmer veräußert und ver-
erbt werden dürfen. -
Insofern jedoch zum persönlichen Betriebe der Gewerbe gewisse
Eigenschaften vorgeschrieben sind , und der Eigenthümer eines Reals-
gewerbes diese vorgeschriebenen Eigenschaften nicht besißt , wird da-
durch das allgemeine Recht jedes Eigenthümers , seine Sache auch
selbst auf eigene Rechnung zu betreiben, und für sic zu benüßen,
bei dem Eigenthümer eines. Realgewerbes , welcher sich in einen be-
sonderen Falle befindet, no< keineswegs unbedingt aufgehoben, son
dern nur so weit, als es mit jener Vorschrift no< verträglich ist,
beschränkt.