Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

108 I. Theil XIV. Abhandlung. 
Es ist daher zwar allerdings nicht zulässig ,, daß der Eigenthümer p58 
eines Realgewerbes , welcher die zum persönlichen Betriebe erforder- den 
lichen Eigenschaften nicht besikßt, dasselbe in eigener Person , oder oft 
auf eigene Rechnung , durch eine beliebige, von ihm zum Wexrk- Wir 
führer gewählte Person ausübe. Allein es kann einem Gewerbsmanne, ver! 
der sich in obgedachtem Falle befindet, keineswegs verwehrt werden , 
sein Gewerbe auf eigene Rechnung auch durch einen Werkführer , dies 
welcher jedoch die vorgeschriebenen persönlichen Eigenschaften besikt Au! 
und nachweiset , auf eine solche Art betreiben zu lassen , daß dieser 
unmittelbar selbst für den ordnungsmäßigen Gewerbsbetrieb zu haften hei 
hat, und dafür auch unmittelbar der Gewerbseigenthümer verant- vun 
wortlich bleibt, was um so weniger als gegen öffentliche Rücksichten wer 
und bestehende Gesetze verstoßend angesehen werden kann, als auf 
eine gleiche Weise selbst den Witwen der Inhaber persönlicher Gewerbe rai 
die Fortführung des Gewerbes durch einen Werkführer verstattet ist. eka 
Hiernach hat sich die Regierung in vorkommenden Fällen zu benehmen rüc 
und die untern Behörden anzuweisen. 
Hofkzld. vom 4. Nov. 1842, Hofz. 32499 , Nggsz. 65769. 
S. 117. 
Von was hier gehandelt wird. Ga 
Dieß vorausgeschickt , handelt es sich hier nur noch der 
1. von der Cumulation mehrerer Beschäftigungen; Ap! 
2. von der Anwendung der mechanischen Hülfsmittel ; Wi 
3. von dem Verkaufsrechte. gest 
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LL Cumplation mehrerer Beschäftigungen. frie 
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Verboth der Cumulation mehrerer Beschäf- 
: tigungen. Pe 
a). Polizeibeschäftigungen." T: 
Hier ist zwischen Polizei- und Commerzialbeschäftigungen zu schi 
unterscheiden. | die 
Schon mit Hofd. vom Jahre 1783 ward es verbothen, doppelte ie 
Gewerbe zu exyerciren, dießfalls heißt es in der Rgg8v. vom 8. Nov. 
1793 , es solle. Niemand zwei ähnliche Befugnisse , oder solche, Db: 
welche eine ordentliche Lehre erfordern, zugleich ausüben. So qu 
wird z. B. für unzulässig erkannt , daß jemand 2 Bier- oder 2 Kafe- Her 
fehshanken oder aber zugleich das Schuster- und Schneiderhandwerk lei? 
betyeibe. Hingegen sey nicht verwehrt, daß ein Fragner, ein Greiße- die 
[ey , oder ein anderer Bürgersmann nicht auch daneben eine |Weins
	        
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