Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 109
oder Bierschank ausübe. Sonst aber dürfen nach der Hofv." vom 12.
ier Sept. 1794 mehrere Gewerbe nicht in'einer Person vereinigt wer-
er den ; und da ungeachtet des schon längst bestehenden Verbothes, zwei
er oft gleiche Gewerbe dennoc< dur< eine Person betrieben werden ,
vt- wurde mit Hofd. vom 22. April 1796, Rggsd. vom 3. Mai 1796,
le, verordnet, daß
1, 1. zwar diejenigen, welche schon zur Zeit der Erlassung
tr, dieser Verordnung im Besite zweier gleichen Gewerbe waren , in der
:ßt Ausübung derselben belassen werden , dagegen aber
ser ; 2. in Zukunft an Niemanden, der ein radicirtes oder verkäufli-
en <es Gewerbe besikt, ein gleiches ad personam bei unverzüglicher Cassi»
16- rung des Gewerbes und besonderer Bestrafung des Verkäufers ertbeilt
en werden, daher
uf 3. der Inhaber des Personalgewerbes, wenn er ein
'be yadicirtes oder verkäufliches auf was immer für eine Art
|. erlangt, gehalten seyn soll , binnen 6 Monaten entweder jenes zu-
A rückzulegen , oder das Realgewerbe zu veräußern. -
3. 6. 119.
Ausnahme,
Das Verbot der Vereinigung mehrerer Gewerbe der nämlichen
Gattung in einer Person ist jedoch nicht unbedingt zulässig , wenn
der Umstand beachtet vird, daß nah der bestehenden Übung wesens
Approvisionirungs - Geverbsleuten nicht selten, und in der ResiöWnz
Wien selbst in dem nämlichen Orte , die Errichtung von Filialbänken
gestattet ist. Ist nun z. B. ein Fleischer eines Ortes im rechtlichen
Besilze des Fleischausschrotungsbefugnisses in einem anderen Orte ,
und übt. er dasselbe dergestalt aus , daß die Gemeinde selbst ihre Zu-
friedenheit mit seiner Bedienung nicht in Abrede stellt, so ist wohl
nichts dagegen zu sagen.
Hofd. vom 23. April 1826 , Hofz. 11226, Rggs3. 22901.
Das Verbot des Besiles zweier gleichartigen Gewerbe in einer
Person findet nach der, die Beseitigung des Monopols bezielenden
Tendenz vorzüglich auf Gewerbe in ein- und demselben Orte, und
nicht so sehr auf Fälle Anwendung, wo gleichartige Gewerbe in ver-
- schiedenen Orten betrieben werden. Es gibt so manche kleine Orte,
| die wegen ihrer geringen Bevölkerung - besonders auf dem Lande ,
| die selbsiständige Existenz eines Gewerbes unthunlich machen.
In solchen Fällen erscheint es am natürlichsten , daß die Orts-
obrigkeit den Gewerbsmann eines benachbarten Ortes für die Be-
quemlichteit der Bewohner aufstellt, was, insofern. dieser einer an-
dern Ortsobrigkeit untersteht, nur durch eine förmliche Gewerbsver-
leihung geschehen kann , wobei es sich jedoch von selbst versteht, daß
diese Verleihung nur insoferne aufrecht erhalten werde , als dieselbe