1. I. Theil XIV. Abhandlung.
sich auf seine Person bezieht, und daß alle übrigen darin enthaltenen
ordnungswidrigen Bestimmungen / als nicht bestehend zu betrachten %i
sind.
Hofkzld. vom 28. Juli 1826 , Hofz. 20657, Rgg83. 39836, en
Auch das Hofd. vom 15. März 1827, Hofz. 6628, besagt,
daß das Verbot ver Vereinigung zweier gleichartigen Gewerbe in
einer Person auf jene Fälle , wo sie in verschiedenen Orten betrieben gew
werden / keine Beziehung habe. nich:
Allein durch die Hofo. vom 15. März 1826, Z. 6628, wurde ich
der Grundsaß , daß das Verbot der Vereinigung zweier gleichartigen scho
Gewerbe in einer Person auf jene Fälle, wo sie in
verschiedenen Orten betrieben werden, keine Beziehung hat, er
nicht unbedingt ausgesprochen ; sondern es wollte damit nur an-
gedeutet werden / daß dieß von einem speciellen Fall zu gelten habe.
Abgesehen von dem langjährigen Besiße , in welchem der dieß-
fällige Gewerbsmann sich befand, sprachen sowohl die factische Übung,
die hinsichtlich anderer mit einem Verschleiße sich befassenden Gewerbs-
leute , wie z. B. der Fleischer uud Bäcker bereits besteht, als auch
die Betrachtung dafür / daß hierdurc< Gewerbsleuten derselben Art
ihr Fortkommen , das sie oft in einem Orte nicht fänden , erleichtert,
andererseits aber den Bewohnern von zwei Orten, wo in jedem der-
selben ein Gewerbsmann selbstständig nicht bestehen könnte, die Ge-
legenheit verschafft wird , ihr Bedürfniß an den betreffenden Artikel
im Orte selbst zu erhalten. Da jedoc< gleiche Verhältnisse nicht bei
allen Gewerben, am wenigsten aber bei solchen eintreten, wo es um
persönliche Leistungen zu thun ist, so wurde der Regierung erwiedert,
daß die obenerwähnte, in einem Particularfalle ergangene Hofyv, RÜ
vom Jahre 1827 nicht als allgemeine Norm anzusehen kommt, Int
sondern daß in der Regel das Werbot der Vereinigung von zwei Loc
gleichartigen Gewerben in - einer Person , wenn auch die Ausübung met
an verschiedenen Orten Statt zu finden hätte, zu handhaben ist. stat
Hofkzld. vom 27. April 1833, Hofz. 9985 , Rggsz. 26055. 13.
2? Es ist jedoch durc<h keine geseßliche Vorschrift den Gewerbsleuten verwehrt, An/
innerhalb des Bezirkes , auf den sie mit ihrem Gewerbe angewiesen sind, Ge
mehrereWerkstätten nach ihrem Bedarf zu halten. Auch würde eine 27.
Beschränkung auf eine Werkstätte der Entwi>lung der Gewerbsthätigkeit, zwe
besonders bei solchen widerstreben , die mehr einer fabrifsmäßigen Be- Fam
schäftigung gleichkommen. Die Beschränkung bezieht sich nur auf den Ver- d
schleiß , und somit auf sol<e Polizeigewerbe, wo die Beschäfti- ur
gung vorzüglich in einem öffentlichen Berschleiße besteht. von
Hoffzld, vom 20, Sept, 1838, Hofz. 23358, Nggs3, 55647.
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