Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 111 
en S. 120. 
en Wie zu verfahren ist, wenn ein Theil eines Ehepaars 
6 eine Gewerbsgattung ansuc<ht, die derandere Theil 
SN schon betreibt. 
ia Bei Gelegenheit des von einer Witwe angespro<enen Personal- 
en gewerbes ihres verstorbenen Mannes wurde verordnet, daß - damit 
nicht Andere künftig von diesein Beispiele Anlaß nehmen, durch Tren- 
de nung von Tisch und Bett zwei gleich e Gewerbe gegen die Geseße an 
sich zu bringen, keinem Theile eines Ehepaares , wenn der andere 
en schon eine Gerechtigkeit besißt, eine gleicßge ad pergonam ertheilt 
0 werden soll. | 
4 Hofd. vom 23. Oct. 1795, Int. vom 9. Nov.: 1795. 
|. a) Die ohen angeführte Hofvy, vom 23. Oct. 1795 ist übrigens eine Ver- 
| ordnung der politischen Hofstelle, und kann daher auf Co mmerzialge- 
ös werbe nicht angewendet werden. | 
Q. (Es entfällt auch bei leßteren aller Grund , aus welchem bei den auf 
. eine bestimmte Zeit beschränften Polizeigewerben die Vereinigung 
En zweier gleichartigen Gewerbe durch ein Ehepaar unzulässig er- 
- scheinen dürfte, und es läßt sich keine Ursache auffinden, zweien Indivi- 
ie duen den Betrieb jener Commerzialgewerbe , wozu. jedes für sich geeignet 
if erscheint, deßhalb zu versagen, weil fie mit einander im Verhältnisse der 
.. Ehe stehen. 
iE: Hoffammerd. vom 17, Jänner 1835, Hofz, 1313, Rggsz. 4205, 
fe S. 121. 
m b) Commerzialbeschäftigungen,. 
Ev In Erwägung , daß Commerzialgewerbe und Befugnisse ohne 
v., Rücksicht auf die bestimmte geschlossene Zahl an die hierzu geeigneten 
Ly Indwiduen zu verleihen sind, und nur bei Polizeigewerben die 
zei Localverhältnisse berücksichtigt werden müssen , kann die Vereinigung 
ng mehrerer verschiedenartiger Gewerbe in einer Person auch ge- 
stattet werden. (Allerh. Entschl. vom 3. Juli 1815, Hofkzld. vom 
I. 13. Juli 1815, 'Rggsint. vom 6. August 1815); denn es ist kein 
tt Anstand, einem Individuum nach Maßgabe der Umstände auch mehrere 
nd, Gewerbe zu verleihen (Hofb. vom 15. Jänner 1784, Rggs8v. vom 
ine 27. Jänner 1784, 5. 16); da die Vereinigung zweier Gewerbs- 
it, zweige nicht untersagt ist (Hofiammerd. vom 14. Febr. 1814, Hof- 
ier kammerd. vom 20. Juli 1815) ; und keine Verordnung besteht, wo- 
.. durch die Ausübung mehrerer Befugnisse verschiedener Art 
von einer Person untersagt ist. : 
Rggsv. vom 14. Oct. 1814. 
Es sollen sogar Fabriksunternehmungen dur< Handelsleute auf 
alle Fälle begünstiget werden, 
Hofv. vom 14. August 1806.
	        
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