Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

ir. X. Theil XIV. Abhamdl ung. 
Inwiefern 2 Großhandlungen in einer Person vereinigt wer- 
den dürfen, kommt in dem I]. Titel dieser Abhandlung von dem be- 
sonderen Wewerbs8- und Handelswesen vor. 
6. 122. 
Beförderung der Cumulation mehrerer -Commexzial- 
beschäftigungen, aufdem Lande insbesondere. 
Besonders auf dem flachen Lande können strenge 
Unterabtheilungen in den Erwerbzweigen keineswegs Statt finden , 
weil sonst eng beschränkte Erwerbsrechte daselbst nur selten- hinläng- ne 
liches Ausfkommen versichern, und es gerade sehr wichtig ist, auf dem u 
flacßen Lande den. Erwerb zu erleichtern , damit die Erzeugung und 
der Verkehr belebter werde, und jene, welche sich zu Fabriks: oder bescht 
andern Erwerbsunternehmungen:-in der Entfernung von der Haupt- el 
stadt herbeilassen , die nöthigen Hülfsarbeiter finden; so wie auch Unte: 
sonst nie die Fabriken die Gelegenheit gewinnen können , auf dem 
Lande ihr Fortkommen zu erreichen. 
Besonders ist die Vereinigung jener Gewerbe , die schon eine (vew 
natürliche Werbindung unter sic< haben, auf dem flachen Berli 
Land e einem geringen Anstande auszuseßen. Dl 
Hofkfammerv. vom 6. Juni 1803. ihm 
Der bestimmte Wille Sr. Maj. geht dabin, daß jenen Gat- ZAK 
tungen von Gewerben, welche für sich. allein mit rechtlichen 
Mitteln und ohne Nachtheil des Publicums nicht leicht bestehen daß e 
können , mit andern ähnlichen wo es thunlich ist, vexeinigt werden beitet 
sollen. EN 
Hofbammerv, vom 14. Jänner 1809, Rgsint. vom 26. Jän- EN 
ner 1809. | 
| 5. 123, . Verl 
Inwiefern die Errichtung von Filialwerkstätten ge- dahei 
stattet ist, inwiefern nicht. schrät 
Obwohl im Allgemeinen es keinem Gewerbsmanne verwehrt Eine 
werden kann, sobald es die größere Ausdehnung seines Gewerbes ey- Fälle 
forderlich macht) „und seine Localität zu diesem "Ende nicht zureicht, sel de 
dasselbe auch.in anderen Localitäten zu betreiben, Jo kann es doch ähnli 
nicht gestattet werden, eine förmliche zweite Werkstätte in einem an- rer d 
deren Jurisdictionsbezirke , als für welchen das Gewerbe verliehen eigen 
wurde, zugleich zu errichten. Doch bleibt es jedem 'Gewerbsmanne un- ausd 
benommen, in seinen in einem anderen Jurisdictionsbezirke befindli- gezw 
<en Verschleißgewölbe, bei Bestellung der oft augenblicklich nöthigen den, 
Arbeiten ein gewerbskundiges „Individyqgam. zu verwenden , und hbier- verl 
bei auch die nöthigen Vorrichtungen in Anwendung zu bringen, ob sie 
Hofkammerv. vom 19. März 833, Hofz. 9498, Rggs83. 48139. px 
“eS
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.