Von dem Gewerbs- und Handelswesen. ö
lassen worden sind, können zwar noch ferner auf dieselben Meister-
vechte (Hofkzld. vom 24. April 1817, Hofz. 9157), jedoch keine
einfachen Befugnisse ertheilt werden.
Hoflzld. vom 24. April 1817, Hofz. 9157, 6. März 1817,
20. Jänner 1832, Hoftkammerd. vom 17. März 1832, Hofz.
16971, Rggs8z. 17971 , Hofkzld. vom 24. Febr. 1834, Hofz.
8010, Rggsz. 12245.
Denn daraus, daß eine Beschäftigung nun freigegeben ist,
folgt noch nicht, daß ihre bisherige Zünftigkeit aufgehoben wor-
urch den sey.
Hofd. vom 1. Juni 1773.
So daß es den dießfälligen Professionisten immerhin unbe-
nommen bleibt, sic in die Zunfr einverleiben zu lassen oder nicht.
Hofd. vom 30. März 1776, Fs. 7.
Unter Zünftrigkeit wird jedo< in diesem Falle nur die
Handhabung einer gewissen Übersicht der zünftigen Professionisten,
die Verwaltung der zum Besten der Witwen und Waisen und
Kranken u. dgl. zusammengeschossenen Gelder u. s. w., keineswegs
aber das Recht zur Freispregung und der Aufdingung der Gesellen
IU8 und Jungen verstanden. |
eils - Hofkammerd. vom 26. April 1809, Rggs. Int. vom 17.
ung Mai 1809.
bei? 2. Wer übrigens eine freie Beschäftigung antritt, bat seiner
noch Obrigkeit
hts- a) die getroffene Wahl schriftlich oder mündlich anzuzeigen ;
ndiz b) alle Umstände / welche in den Erklärungen der Gewerbs-
ihre leute zur Erwerbsteuer gefordert werden, nachzuweisen / und
tei- c) sich die Ausfolgung eines Steuerscheines zu erbitren (Er-
werbsteuerpat. vom 15. Febr. 1813, 5. 8) , und auf die Entziehung
32 , der Erwerbsteuer ist auc< bei ihm die Strafe des vierfachen Be-
Weir trages der ihm zugemessenen Erwerbsteuer gesetzt. Endlich ist sich
m d) wegen Anweisung oder Genehmigung des Standoxr-
988 tes bei der Ortsobrigkeit zu melden.
elke Hofkzld. vom 6. März 1817.
Ir Dagegen ist
erdem 3. die Ausweisung des Lebensalters und die Bewilligung der
fuge Vormundschaftsbehörde für Minderjährige hierzu nicht nothwendig.
iben. Hofd. vom 24. Febr. 1833, Hofz. 4141, Rggsz. 13194. .
noc< 4. Bei der Ausübung einer freien Beschäftigung können übri-
gens Weibspersonen und Gehülfen so viel nothwendig verwendet, und
über es können auch Jungen unterrichtet werden.
» be- Hofd. vom 30. März 1776, 5. 7.