Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 113 
ver- 
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2. Anwendung mechanischer Hülfsmittel, 
al: S:494: 
Unbeschränktheit in dem Betriebe der Beschäf- 
nge tigungen. 
el Bei den Handwerken ist die Einschränkung der Stühle, 
vem unter einer zu bestimmenden Strafe abges<hafft. 
lid Hofd. vom 47. August 1776. | . | 
bor Eben so wenig sind siein.der Zahl der Lehrjungen und Hülfsarbeiter 
pt: beschränkt, und die mit einfachen Befugnissen betheilten Fabrikanten, 
uch so..wie die Landesfabrikanten, können nicht verhindert werden, ihre 
En Unternehmungen ,. so wie es ihr Vortheil erheischt, zu erweitern. 
Hofkammerd. vom 16. August 1808. 
ine Wenn übrigens Jemanden die Bewilligung zur Ausübung eines 
Be Gewerbes verliehen wird, so folgt hieraus noch nicht, daß er das ihm 
verliehene Recht in seiner vollen Ausdehnung betreiben müsse, son- 
dern es steht ihm frei, sic) einem einzelnen oder einigen Zweigen des 
at: ihm ertheilten Gewerbsrechtes ausschließend zu wädmen , in welchem 
on er eine vorzügliche Geschicklichkeit und Fertigkeit sich erworben hat. 
ken Zu den lekteren fordert jeden das eigene Interesse auf, obne 
EU daß es einer beschränften Gewerbsverleihung bedarf, weil er auf Ar- 
beiten, zu deren Verfertigung er vorzügliche Kenntnisse und Geschi>- 
nn |. lichkeit besibt , mehr Bestellungen und Abnehmer , als zu andern 
Nen finden wird. 
Die Vervollkommnung einzelner Gewerbszweige , welche durc< 
Verleihung beschränkter Gewerbsbefugnisse erzielt werden wird, wird 
ge daher auc< ohne diese und weit desser erreicht werden, da alle Be- 
schränkungen der Industrie immer nur nachtheilig wirken müssen. 
hrt Eine weitere Folge beschränkter Befugnisse bleibt es überdieß , daß in 
ey Fällen , wo der hierauf gegründete Erwerb entweder durch den Wech- 
ht, sel der Mode, oder durch andere zufällige Umstände vermindert wird, 
oh ähnliche Gewerbsleute entweder ihren Erwerb verlieren, und mit ih- 
anz: rer Familie darben müssen / oder daß sie dos ihnen verliehene Recht 
hen eigenmächtig auf andere Gewerbszweige , als wozu sie befügt sind, 
un- ausdehnen, was sie übrigens auc<, ohne eben durch Noth dazu 
dli- gezwungen zu seyn , gewiß dann auf geseßlichen Wegen rhün weir- 
gen den, wenn sie hierbei einen löhnenderen Verdienst äls bei dem ihnen 
ier- verliehenen beschränkteren Gewerbsrec<hte finden , da eine Contrölle, 
ob sie sich gerade in den ihnen bezeichneten Gränzen halten , ohne- 
39. hin unmöglich ist. 
LV. (Gewerbswesen.) 
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