Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

114 IL. Theil XIV. Abhandlung. 
Die Verleihung von beschränkten Gewerbsbefugnissen erscheint gehen 
sonach als zwecklos , und da sie die Industrie einzelner Individuen ordnt 
heirrt, auch als nachtheilig, wornah sich nicht bloß bei Polizei-, son- ben u 
dern vorzüglich auch bei Commerzialgewerben zu benehmen ist. tretu! 
Hofkzld. vom 14. Sept. 182]. brat 
6. 125. habe! 
Ihre Werkzeuge können Gewerbsleute selbst verfer- geh 
- tigen. ader. 
Es ist überhaupt der Industrie höchst nachtheilig , irgend einem betri« 
Fabrikanten in der Selbstverfertigung seiner Geräthe , Werkzeuge jene 
und Materialien zum Behufe seiner Production hinderlich zu seyn. grif 
Rggsb. vom 6. Mai 1817. die (€ 
Doch können Fabriksbefugnisse nict zu einem Vorwande dienen, folgli 
um die Gewerbe, so lange deren Absonderung besteht, 
zu: vermiethen , oder die wechselseitigen Eingriffe zu bedecken. so ble 
Es ist ein im Geiste der österreichishen Geseßgebung stets ge- willig 
handbabter Grundsaß , daß jedem Industrialunternehmer die Mittel werke 
zur Vollendung seiner Erzeugnisse so viel möglich erleichtert und be- wähn 
fördert werden. Auf diesem Grundsaße beruht größtentheils das Forts theil! 
schreiten und die Vervollkommnung der Industrie; == Ausnahmen 
hierin können nur dann gerechtfertigt werden , wenn sie entweder . 
durch wohlerworbene Rechte dritter Personen, oder durc< höhere 
öffentliche Rücksihten begründet , und als nothwendig erwiesen - 
vorliegen. 
Hofkammerd. vom 17. Dec. 1831, Hofz. 45113, Rggsz. 68734. 
S. 126. 
Haltung von Stoß- und Preßwerken. 
Der Il. Theil des St. G. 8. 84 bestimmt zwar, daß, wer 
ohne von der Behörde dazu die Erlaubniß erhalten 
zu haben zu Hause ein. sogenanntes Stoß - oder Preßwerk 
halt, nebst dem VWVerfalle des Stoß - oder Preßwerkes, das erste 
Mal mit Arrest von einer Woche bis zu einem Monate, bei wie- 
derholter Übertretung aber nebst einem monatlichen. Arreste , wenn 
er ein Gewerbsmann ist, auch mit dem Verlusie des Gewerbes zu 
bestrafen sey. 
Eben der Strafe unterliegt zwar nach dem 58. 92 des gedachten 
St. G. B. derjenige, wel<her ohne Auftrag oder Erlaub- 
niß der obersten Münzbehörde ein sol<es Stoßwerk ver- 
fertigt. Allein die Besorgniß / als wenn durch die 85. 91 und 92, 
wodurch die Haltung sogenannter Preß- oder Stoßwerke ohne ge- 
hörige Erlaubniß untersagt werde, der Kunsifleiß und die Industrie
	        
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