114 IL. Theil XIV. Abhandlung.
Die Verleihung von beschränkten Gewerbsbefugnissen erscheint gehen
sonach als zwecklos , und da sie die Industrie einzelner Individuen ordnt
heirrt, auch als nachtheilig, wornah sich nicht bloß bei Polizei-, son- ben u
dern vorzüglich auch bei Commerzialgewerben zu benehmen ist. tretu!
Hofkzld. vom 14. Sept. 182]. brat
6. 125. habe!
Ihre Werkzeuge können Gewerbsleute selbst verfer- geh
- tigen. ader.
Es ist überhaupt der Industrie höchst nachtheilig , irgend einem betri«
Fabrikanten in der Selbstverfertigung seiner Geräthe , Werkzeuge jene
und Materialien zum Behufe seiner Production hinderlich zu seyn. grif
Rggsb. vom 6. Mai 1817. die (€
Doch können Fabriksbefugnisse nict zu einem Vorwande dienen, folgli
um die Gewerbe, so lange deren Absonderung besteht,
zu: vermiethen , oder die wechselseitigen Eingriffe zu bedecken. so ble
Es ist ein im Geiste der österreichishen Geseßgebung stets ge- willig
handbabter Grundsaß , daß jedem Industrialunternehmer die Mittel werke
zur Vollendung seiner Erzeugnisse so viel möglich erleichtert und be- wähn
fördert werden. Auf diesem Grundsaße beruht größtentheils das Forts theil!
schreiten und die Vervollkommnung der Industrie; == Ausnahmen
hierin können nur dann gerechtfertigt werden , wenn sie entweder .
durch wohlerworbene Rechte dritter Personen, oder durc< höhere
öffentliche Rücksihten begründet , und als nothwendig erwiesen -
vorliegen.
Hofkammerd. vom 17. Dec. 1831, Hofz. 45113, Rggsz. 68734.
S. 126.
Haltung von Stoß- und Preßwerken.
Der Il. Theil des St. G. 8. 84 bestimmt zwar, daß, wer
ohne von der Behörde dazu die Erlaubniß erhalten
zu haben zu Hause ein. sogenanntes Stoß - oder Preßwerk
halt, nebst dem VWVerfalle des Stoß - oder Preßwerkes, das erste
Mal mit Arrest von einer Woche bis zu einem Monate, bei wie-
derholter Übertretung aber nebst einem monatlichen. Arreste , wenn
er ein Gewerbsmann ist, auch mit dem Verlusie des Gewerbes zu
bestrafen sey.
Eben der Strafe unterliegt zwar nach dem 58. 92 des gedachten
St. G. B. derjenige, wel<her ohne Auftrag oder Erlaub-
niß der obersten Münzbehörde ein sol<es Stoßwerk ver-
fertigt. Allein die Besorgniß / als wenn durch die 85. 91 und 92,
wodurch die Haltung sogenannter Preß- oder Stoßwerke ohne ge-
hörige Erlaubniß untersagt werde, der Kunsifleiß und die Industrie