Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 115
beint gehemmt würde, bat seinen Grund nicht in dem Sinne dieser An-
duen ordnung ; denn das Gesetz, welches derlei Werke bei Hause zu ha-
son- ben untersagt, und die Entgegenhaltung als eine s<were Polizeiüber-
tretung bestraft , beabsichtigt nur die Verhinderung des Miß-
braud es, der davon gemacht werden kann.
Es ist in Folge dieser 55. nicht ein Stoß - oder Preßwerk zu
haben , sondern sol<es ohne Erlaubniß der Behörden
fer geheim zu haben, eine schwere Polizeiübektretung. Sind Stoß:
oder Preßwerke zur Betreibung eines Gewerbes nothwendig, soist,
| da Gewerbe und Fabriken ohne obrigkeitliche Bewilligung selbst nicht
inem betrieben werden dürfen, in dieser Bewilligung auch schon
euge jene zur Haltung vonPreß- und Stoßwerken mit be-
yn. griffen, weil man demjenigen, dem man die Sache eingesteht ,
die erforderlichen Mittel und Werkmaschinen nicht versagen darf,
nen, folglich der Fall einer Verheimlichung nicht vorhanden ist.
zbt, Wenn sich indessen die Regierung dadurch nicht beruhigt glaubt,
so bleibt ihr unbenommen ,/ die Einleitung zu treffen , daß bei Be-
- Se willigung sol<er Gewerbe / zu deren Betreibung Stoß- und Preß-
Zittel werke erforderlich sind , der betreffenden Maschinen namentlich Er-
d bes wähnung gemacht , und darüber die Bewilligung *) ausdrücklich er-
Forts theilt werde.
men Hofkzld. vom 2. Juni 1807.
veder a) Als ein Fabrikant bei der k. k. allgemeinen Hoffammer um die Bewilli-
bere gung bat, ein Preß - oder Prägwerk nach eingelangter Zeichnung zum
sen Behufe der Erzeugnisse seiner Waaren in seiner Fabrik aufzustellen , wes-
halb daher dieses Preß- oder Prägwerk in Augenschein zu nehmen kam ,
7234. wurde erinnert: vermög der Circulary. vom Jahre 1771 und dem Hoffkzld.
vom 17. Jänner 1772 ist das Recht, Privaten die Verfertigung und
Anschaffung solcher Preß - und Prägwerke, zu bewilligen, bloß der das
Münzwesen dirigirenden Hofstelle einberäumt.
Nachdem nun oberwähntes Prägwerk, nac<h der vorgelegten Zeich-
nung, von solcher Größe und Art-zu seyn schien, daß, wenn es mit Präg-
wer |Ftämpeln eingerichtet würde, hierauf selbst die größten Gattungen yon
ifen Münzen und Medaillen ausgeprägt werden könnten, hiervon also leicht ein
werk nachtheiliger Mißbrauch gemac<ht werden könnte, so erheische es die Vor-
erste sicht, vor Ertheilung einer Bewilligung nähere Einsicht zu nehmen. Der
s Regierung wurde daher aufgetragen, durch eine Commission, zu welcher auch
wie das kf, f. Hauptmünzamt, dann die damals noch bestandene Fabrifeninspection
venn und ein paar Glieder des polytechnischen Institutes beizuziehen seyen, einen
'S zu Augenschein des Ortes, wo dieses Prägwerk, und der Sicherheits- und Vor-
si<htsmaßregeln , unter welchen dässelbe errichtet werden soll, vornehmen
hten und erheben zu lassen , welchen Zwe das, von gedachtem Fabrikanten zu
4 errichtende Preß- oder Prägwerkf hat; -- ob er diese Maschine zum
a it b- Betriebe seiner Fabrik benöthige; -- ob gegen eine Ertheilung der Be-
vers willigung hierzu sowohl bezüglich auf seine Person , als in anderen Be-
92, ziehungen Bedenken obwalten; =- dann unter welchen Bedingungen und
e ges Vorsichtsmaßregeln demselben für den Fall die Unentbehrlichkeit einer
üstrie sol<en Maschine für seinen Fabrifsbetrieb anerkannt wird die Bewilli-