! x. Theil XIV. Abhandlung.
gung zur Haltung eines solchen Preß- oder Prägwerkes zu ertheilen zus
lässig seyn dürfte, wobei derselbe im Falle einer Bewilligung fich aber
immer wenigstens durch Ausstellung eines Reverses, unter strengster Ver-
antwortlichkeit und Haftung für allen daraus dem Staate etwa entsprin-
genden Nachtheil, verbindlich machen müßte, und insbesondere zu erklären
hätte , keine Ausprägvug von- Münzen oder Medaillen welch immer
Art zu versuchen oder zu unternehmen , auch diese Maschine ohne eigener Unt
Bewilligung an Niemanden andern unter was immer für einem Titel zu
veräußern. *
. Die Resultate der Commissionserhebungen mußten mit ihren wohl- zur
erwogenen Gutachten der kf. kt. allgemeinen Hoffammer vorgelegt werden, bere
Hofkammerd. vom 10. März 1824, Hofz. 1896 , Rggsz. 12912.
Nac< hierauf erfolgtem Einschreiten dieses Fabrikanten zur Aufstel- darf
lung eines Prägwerkes nach der vorgelegten Zeichnung und dessen Be-
nüßung zu dem angezeigten Fabriksbetriebe , insolange derselbe zu diesem oder
Fabriksbetriebe berechtigt seyn würde, wurde wirklich die Bewilligung gegen ding!
Ausftellung eines durch die Hofz und Kammerprocuratur zu entwerfenden eines
rechtsfräftigen Reverses ertheilt, worin er sich verbindlich zu machen hatte, auße
daß er für allen dem Staate daraus etwa entspringenden Nachtheil haften keit
wolle , daß er keine Ausprägung von Münzen oder Medaillen versuche
poder unternehme , daß er dieje Maschine, ohne eigener Bewilligung an „
Niemanden andern unter was immer für einem Litel veräußere oder
überlasse, daß er sich bereitwillig erkläre, jeder unvermutheten -Unter-
suchung von Seite des k, k. Hauptmünzamtes sich zu unterziehen, und
daß er an diesem Prägwerke ohne porher anzusuc<ende Bewilligung keine
Veränderungen vornehme.
Von dieser Bewilligung wurde der betreffende Fabrikant verständigt
und zur Aussßtellung und Ausfertigung des durch die Hoffammerprocura-
tur entworfenen Reverses verhalten ; der Vollzug aber mußte mit Vor»
legung: des Originalreverses und einer beglaubigten Abschrift des zum Jul
Gebrauche und Bewahrüng der Negierung zurückgestellten Commissions- len
protocolls der Hofstelle angezeigt werden, um sohin auch das Hauptmünz- d
amt nebst Mittheilung des Originalreverses zur Aufbewahrung hieryon ver- iii
ständigen zu köunen. .
Hoffammerd. vom 27, Dec. 1824, Hofz. 4830, Rggsz. 60299, inne
zeug
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3. Verkaufsre<ht der Professionisten und Han- all
delsleute. rich
2) Verkaufsrec<t ver Professionisten. 5992,
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6. 127. zu |
Unterschied zwischen den Polizei- und Comnmrerzial- 298;
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Hinsichtlich des Verkaufsrec<htes ist zwischen den Polizei - und get
Commerzialbeschäftigungen zu unterscheiden. eil
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