Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 117
en zus
a 6. 128.
r Ver-
ip Verkaufsrecht bei Polizeibeschäftigungen.
rflären “
immer Auch ist zwischen Polizeigewerben und Polizeibefugnissen ein
Eier Unterschied,
itelizu MitPolizeigewerben betheilte Individuen sind shon dadurch
wohl- zur Haltung eines Verkaufsgewölbes im Orte ihrer Ansäßigkleit
verden, berechtigt.
912, DenPolizeibefugten istdagegen, da sie bloß für den Localbes-
wisi: darf bestimmt sind , insofern nicht der Gewerbsbetrieb ausschließend,
Mei oder do% gewöhnlich durch den Verschleiß in eigenen Gewölbern be-
"gegen dingt ist, nach der Hoffammerv. vom 27. August 1812 die Haltung
fenden eines Verkaufsgewölbes in der Regel zu untersagen, und nur in
hatte, außerordentlichen Fällen bei eintretender besonderer Rücksichtswürdig-
Haien keit *) zu gestatten.
ng an a) So wurde eine Entscheidung, wodurch einem befugten Schuhmacher das
. aver Recht ein Verschleißgewölbe zu halten zuerkannt. wurde, bestätigt.
, und
"feine 5.489.
ändigt Niederlagsrvecht der Landesfabriken.
veuraz
us Die Verordnungen "vom 20. August 1787 , Hofv. vom 12.
3 zum Juli 1791 und 26. Juli 1791 besagen, daß Landesfabriken in als
sions- len Hauptstädten derb.) bk. Staaten Niederlagen zu errichten,
WE und daraus ihre Erzeugnisse verkaufen können.
Auch das Commerz, Hofcommissionsd. vom 24. Dec. 1817 ers
99, innert, daß den Landesfabriken der Verkauf ihrer eigenen Ers
zeugnisse bei Hause, und zugleich nicht nur im Orte ihres Fabriks-
betriebes einen öffentlichen Verschleißort zu halten, sondern auch in
in- allen Provinzial-Hauptstadten Niederlagen zu etr-
richten gestatten sey.
Eod. S.'3.
Mit Hofkammerd. vom 11. Oct. 1838, Hofz. 41517, Rggsz«
59263 wurde jedoc< den Landesfabriken gestattet, auc< an an-
dern Orten?) als in den Hauptstädten Niederlagen
zu eröffnen, und mit Hoffammerd. vom 25. April 1839, Hofz.
tale 2985 , Rgg8z. 14530 wurde erinnert, daß überhaupt kein Grund
vorhanden sey, warum den Landesfabriken in Niederösterreich verweie
und gert werden sollte, was jenen in Oberösterreich bereits seit 34 Jahren
zugestanden ist, nämlich Niederlagen dort, wo sie es ihrem Vor-
theile entsprechend. finden , nach vorläufig bei der Landesstelle anges
suchter Bewilligung. zu eröffnen,