Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 121
6. 135.
b) Bei Commerzialisten außer den Linien,
Die auf dem Lande zum "Betriebe von nicht mit förmlichen
E Landesfahriksbefügnissen versehenen Commerzialbefugnissen mit Hof-
E8'b , kammerd. vom 14. Juli 1812, Z. 17991 der Regierung einge-
e? räumte Ermächtigung, Verschleißgewölbe in Wien zu bewilligen *),
a wurde mit Hofkammerd. vom 26. Nov. 1829 aufgehoben.
Hoffammerd. vom 27. Sept. 1839, Hofz. 41083, Rgg8z.
19983; 57458.
2) Die Hofkammetv, vom 14. Juli 1812 besagt nämlich :
Jenen zum Betriebe von Commerzialgewerben Befugten, die fich
auf dem Land e befinden , können zwar im Allgemeinen das Recht,
Verschleißgewölbe in der Stadt 'zu halten, nicht zugestanden werden ;
von jedoch sey die Regierung ermächtigt , wenn Ach unter denselben irgend einer
dur< Neuheit oder vorzügliche Güte und Preiswürdig-
keit seiner Producte und durc< besondere Ausdehnung sfei-
ner Unternehmung auszeichnen sollte, demselben die Bewilligung
zur Eröffnung eines sol<en Gewölbes in Wien zu ertheilen.
> 0-m-
ußer s. 136.
Die-Verschleißvorschriften geltenzjauc< für Ungarn.
n der Die mit dem Commerz. Hofcommissionsd. vom 24. Dec. 1817
il der erlassenen Verschleißvorschriften'(S. 8729) wurden laut Commerz. Hof-
il die commissionsd. vom 2. Nov. 4818 auch auf das Königreich Ungarn in
arger Anwendung, gebracht, und es wurde daher mit allerh. Ents<l. vom
de zu 12. Juni 1821, Commerz. Hofd. vom 14. Juli 1821, eine Ent-
scheidung , wodurc< einem Individuum ein Gewölb in Pesth zu
haltem gestattet worden , 'aufrec<t erbalten.
nner
durc 6. 137. =
, das Werkäauf auf Wochenmärkten.
- in Auf Wochenmärkten. ist in der Regel der Verkauf von Ge-
Vien werbserzeugnissen nur auswärtigen , aber nicht den im Orte des
Wochenmarktes wohnenden Gewerbsleuten untersagt.
Au- Hofkzld. vom 3, Oct, 1831, Hofz. 22393 , Rggsz. 55286.
aher Dm ; 8. 138. u
eie Beschränkung im Gewerbs- und Handelsverkehr an
inem den Kirchenfesttagen.
Welche beschränkende"Vörschriften in“Bezug äuf"die Heiligung
4187. der Kirchenfesttage im Verkehre der Gewerbs - und Handelsleute
bestehen , kommt in der Abhandlung XI 65. 875 bis 918 vor,