Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 121 
6. 135. 
b) Bei Commerzialisten außer den Linien, 
Die auf dem Lande zum "Betriebe von nicht mit förmlichen 
E Landesfahriksbefügnissen versehenen Commerzialbefugnissen mit Hof- 
E8'b , kammerd. vom 14. Juli 1812, Z. 17991 der Regierung einge- 
e? räumte Ermächtigung, Verschleißgewölbe in Wien zu bewilligen *), 
a wurde mit Hofkammerd. vom 26. Nov. 1829 aufgehoben. 
Hoffammerd. vom 27. Sept. 1839, Hofz. 41083, Rgg8z. 
19983; 57458. 
2) Die Hofkammetv, vom 14. Juli 1812 besagt nämlich : 
Jenen zum Betriebe von Commerzialgewerben Befugten, die fich 
auf dem Land e befinden , können zwar im Allgemeinen das Recht, 
Verschleißgewölbe in der Stadt 'zu halten, nicht zugestanden werden ; 
von jedoch sey die Regierung ermächtigt , wenn Ach unter denselben irgend einer 
dur< Neuheit oder vorzügliche Güte und Preiswürdig- 
keit seiner Producte und durc< besondere Ausdehnung sfei- 
ner Unternehmung auszeichnen sollte, demselben die Bewilligung 
zur Eröffnung eines sol<en Gewölbes in Wien zu ertheilen. 
> 0-m- 
ußer s. 136. 
Die-Verschleißvorschriften geltenzjauc< für Ungarn. 
n der Die mit dem Commerz. Hofcommissionsd. vom 24. Dec. 1817 
il der erlassenen Verschleißvorschriften'(S. 8729) wurden laut Commerz. Hof- 
il die commissionsd. vom 2. Nov. 4818 auch auf das Königreich Ungarn in 
arger Anwendung, gebracht, und es wurde daher mit allerh. Ents<l. vom 
de zu 12. Juni 1821, Commerz. Hofd. vom 14. Juli 1821, eine Ent- 
scheidung , wodurc< einem Individuum ein Gewölb in Pesth zu 
haltem gestattet worden , 'aufrec<t erbalten. 
nner 
durc 6. 137. = 
, das Werkäauf auf Wochenmärkten. 
- in Auf Wochenmärkten. ist in der Regel der Verkauf von Ge- 
Vien werbserzeugnissen nur auswärtigen , aber nicht den im Orte des 
Wochenmarktes wohnenden Gewerbsleuten untersagt. 
Au- Hofkzld. vom 3, Oct, 1831, Hofz. 22393 , Rggsz. 55286. 
aher Dm ; 8. 138. u 
eie Beschränkung im Gewerbs- und Handelsverkehr an 
inem den Kirchenfesttagen. 
Welche beschränkende"Vörschriften in“Bezug äuf"die Heiligung 
4187. der Kirchenfesttage im Verkehre der Gewerbs - und Handelsleute 
bestehen , kommt in der Abhandlung XI 65. 875 bis 918 vor,
	        
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