I 1. Theil XIV. Abhandlung.
68. 139.
Bestimmungen über.den Umfang des Verschleißreh- Ot
tes der Fabrikanten.
Den Fabrikanten und Gewerbsleuten, wenn sie nicht Gewerbs-
gegenstände mit rohen Stoffen und Arbeit verlegen , steht nur der sich ;
freie Verkauf ihrer eigenen Erzeugnisse zu, Ver
Hofd. vom 26. Juli 1815. eine!
Ferner gelten folgende Bestimmungen : Gen
- Den Fabrikanten überhaupt ist der Verkauf ihrer eigenen Exr- unte
zeugnisse gestattet, und den Landesfabriken insbesondere steht in den Erze
von. ihnen in allen Prov'inzial-Hauptstädten errichteten
Niederlagen der Aussc<hnitt und kleine Verschleiß ih-
rer Erzeugnisse ebenso wie der Verkauf im Großen beschränkt zu. Wie
Commerz. Hofd, vom 24, Dec. 1817. werl
a) Bei Gelegenheit eines Particularfalles wurde auch einem Liqueurfabrikan- vorl
ten bewilligt, seine Producte an jene Abnehmer, welche sie bei ihm holen, Gel!
auch in der kleinsten Quantität zu veräußern, wobei zugleich mit
aufmerksam gemacht wurde, daß dieser Fabrikant bei dem Verkaufe über
die Sasse auf die Beräußerung in ganzen Bouteillen nicht beschränkt
werden soll, | .
Hoffkzld. yom 30, Juli 1818 , Rggs. (Int. vom 16, August 1818. gr
6. 140.
Inwiefern Fabrikanten das Recht zusteht, Failbri-
fate anderer erbländischer Provinzen in ihren
Niederlagen zu verkaufen.
Wenn ein Fabriksinhaber ein förmliches Landesfabriksbefugniß
besißt, so kann derselbe in dem in Wien zu halten erlaubten Gewölbe
nicht nur die von ihm erzeugten Waaren, sondern auch diejenigen frei
verkaufen, die in einer anderen erbländischen Provinz von solchen Fa-
brifanten, die er verlegt, verfertiget werden, und eben von jener ara
Gattung sind , worauf das ihm ertheilte Befugniß lautet. . se
Wenn nun durc die Landesstelle jener erbländischen Provinzen un
bestätiget wird , daß jener Fabrikant erwiesenermaßen einige Fabri- Mit
kanten der dießfälligen Provinzen verlegt, und daß dieselben auf gen
seine Rechnung arbeiten, so ist kein Anstand, ihm zu gestatten, des
daß er auch diese Fabrikate verschleiße. Jedoch ist derselbe unter erfol-
gender Strafe in keinem Falle berechtigt, Waaren anderer
Fadriken in seinem Gewölbe zu verkaufen. nin
Hofkammerd. vom 30, Jänner 1795. wil
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