: I. Theil XIV. Abhandlung.
5. Den einheimischen Heirathswerbern ist der Heirathscon-
sens nicht zu verweigern, wenn sie sich als arbeitsam und arbeitsfähig
darstellen.
Hofkzld. vom 26. Febr. 1815.
6. Eine Protocollirung der Firmen und Gesellschaftsverträge
über solche freie Beschäftigungen beim Mercantil- und Wechselgerichie
ist zwar nicht zulässig.
Commerz. Hofd. vom 20. Juni 1818, Rggsd. vom 28. Juni
1818.
Allein , in außerordentlihen Fällen kann ausnahmsweise bei
der Regierung um dießfällige Zulassung eingeschritten werden.
Commerz. Hofd. vom 8. Juli 1822.
7, Freie Beschäftigungen können endlich wieder nach Belieben
aufgegeben , und um Erwerbsteuerabschreibung eingeschritten werden.
Hofkzld. vom 25. April 1823.
2) Welche Gattungen von Beschäftigungeu freigegeben sind, kommt im
Theile II. von dem besonderen Gewerbs - und Handelswesen vor.
WE. Nbfaoaß,.
Beschränkte Beschäftigungen.
8. 5.
Eintheilung.
Dieselben zerfallen :
A. In die zünftigen und unzünftigen;
B. in persönliche und real?;
C. in Polizei- und Commerzialbesc<häftigungen;
D. in Professions- und HandelsSrechte. ;
Auch durch die mit allerhöchstem Patente vom 11. Juli 1835 be:
kannt gemachte Zoll- und Staatsmonopolsordnung sind gewisse Ge-
werbs - und Handelsunternehmungen Beschränkungen unterworfen ,
welche jedoch in das Bereich dieser Abhandlung nicht gehören.
6. 6.
ad A. Zünftige und unzünftige Beschäftigungen.
Den freien Beschäftigungen stehen zunächst die un zünfti-
gen, im Gegensaße der zünftigen.
Lebtere sind in solhe Vereine einverleibt, welche dur< landes-
fürstliche Privilegien einen unmittelbaren Einfluß auf die Aufdin-
gung der Lehrjungen, Ladordnung der Gesellen, und auf die Meister
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