Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

128 I. Theil XIV. Abhandlung. 
Gassenstände sind zu beschränken. 
Verordnung vom 23, Juli 4795. 
Die Auglagen an den Gewölben der Gewerbsleute sollen nicht 
über den Gewölbstein hervorragen (Rggsd. vom 20. August 1808) ; 
und Nadlerständchen dürfen auf der Straße nicht gehalten werden. 
Rgg8d. vom 31. März 1809.. 
2) Die Regulirung der Ständchen und Verschleißhütthen gehört in die Ab- 
handlung RV von der Sicherheits- und Ordnungs-Polizei, 
6. 143. 
Welche Scildführungen gestattet sind. 
ad a) Gewöhnliche Schilder. 
Die von den Fabriken, Niederlagen, Gewölben u. s. w. ange= Na 
brachten Schilder theilen sich ; 
3) in gewöhnliche Schilder, 
b) in die Führung des k. k. Adlers und der Be- 
nennung: k, k., privilegirte. | der ( 
ad a) Sobald jemand zur Haltung eines öffentlichen Gewölbes heit 
berechtigt ist, kann demselben , dabei ein unanstößiges Schild anzu- für 
hängen , nicht benommen seyn (Rgg8v. vom 16. Mai 1794) ; denn Ma, 
es ist kein Grund vorhanden , dem Gewerbsmanne die Bemerkbare- Rich 
machung seines Verschleißes , sey es durch Inschrift , Schild oder 
Auslage zu verwehren, und es würde nur der wohlthätigen Absicht Bes 
der Geseßgebung widerstreiten, wenn man dem Gewerbsmanne die 
Mittel zur vollständigen Erreichung dieses Zweckes versagen wollte. oder 
: Dosfammei?: vom 30. Juni 1835, Hof;. 28239, Rggsz. beso 
7197. 
' Durch irgend einen auf einem Aushängschild vorkommenden Gee sigu 
genstand ist jedoch ein Gewerbsmann noch nicht zum Handel mit dem- poli 
selben berechtigt. erste 
Sofkzld. vom 23. Nov. 1832, Hofz. 49822, Rgg8z. 67637. gier 
2) Nach alter Gewohnheit stand nämlich „dem Wiener Handelsstande aus . 
schließend das Recht, Schilder zu führen , zu, und ihm war das Be- die 
fugniß , sie zu ertheilen, vorbehalten. Allein mit Rggsd. vom 12. Zuni sehe 
1806 , Hoffammerd. vom 10. Febr. 1807, Rgg83. 6373, wurde dieses und 
ausschließende Recht aufgehoben. . | obe 
Es ist daher jedem Gewerbsmanne ohne Unterschied gestattet, Schil- 
der nach eigener Wahl. zu führen, wozu jedoch vor“äufig die Bewilligung, St 
ohne Einfluß des Handelsstandes, anzusuchen ist, und wobei unter andern zur 
daranf gesehen werden muß, daß bei einer und. derselben G e- han 
werbösclasse nichtzwei Individuen ganz gleiche Schilder bede 
führen, weil sie fich dann wechselseitig beeinträchtigen und das Publi- dah 
eum irre leiten würden. . Ee irk 
Rgg8d. vom: 48, Inni- 1806, |Commerz« Hofd, vom 10. März 1833. zure
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.