Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 127
Ss auß so wie auch bei ihren Geschäftsunternehmungen des Ausdruckes: k, k,
wurde priv. Fabrik, dann eben so derselben und des x, |. Adlers in ihrem
Sept. eigenen Fabriksinsiegel zu bedienen (Verordnung vom 20. August
isionse 1787 , Hofd. vom 12. Juli 1791 , Hofd. vom 26. Juli 1791) ;
dieser denn nach den bestehenden allerhöc<hstsanctionirten Commerzialgrund-
bd: vie sätzen bildet die Führung des k. k. Adlers ein Rec<t, das inder
haften Regel lediglich den inländischen Landesfabriken zukommt.
h ab- Soffammerd. vom 3. Oct. 1831, Hofz. 34799 ,/ Rggsz«
hilder- 54938.
en zu a) Nur den sogenannten Hofprofessionisten ist es gleichfalls gestattet, denk. |.
Adler, mit der Unterschrift „k. k. Hof . - « -“ aufzustellen. Daraus
ß alle folgt aber keineswegs , daß sie sich auch im Übrigen der Führung des k.k.
hrifte Adlers in jener Art bedienen lönnen , wie es nur den Landesfabriken und
orden den mit diesem Vorrechte begabten Fabriken eingeräumt ist, sondern ihr
+ vor- Recht hat sic bloß auf das Aufstellen des Aushängschildes zu beschränken,
dung Nggsd. vom 2. Nov, 1815, | |
Auch kann das Aushängen des k.k. Adlers den Pulver- und Salniter-
. verschleißern, wenn sie sich darum melden, ohne Bedenken ge-
inner stattet werden.
zr bes Hyfentschl. vom 14, Oct. 1791.
Gg ers ;
Arma S. 146, |
n die Wem die Führung des Ek. x. Adlers und die Benens
iß zu nung: |. f. priv., gänzlich untersagt ist.
r Be Die Benennung: „|. k. privilegirt“ soll niht auf gemeine oder
rden. bürgerliche Gewerbe ausgedehnt werden (Hofres. vom 28. Dec. 1785) ;
aeerm und als in Erfahrung gebracht wurde, daß sich mehrere Fabrikanten,
8:90 welche bloß ein fabrikmäßiges Befugniß besißen , gleich den k. k. pri-
[dfüh- vilegirten Landesfahrikanten , anmaßen, den |. k. Adler vor ihrem
sc<af- Wohnorte oder Fabriksgebäude und auf ihren. Waaren zu führen ,
n der und sich in Ankündigungen sowohl , als in ihren Unterschriften die
esen, Benennung von privilegirten Fabrikanten: zu geben, so wurde er-
achen flärt / daß diese Vorzüge bloß allein den k, k. priv. Landesfabrikan-
D ten gebühren, allen übrigen. Befugten aber der Ordnung nac< nicht
e. zustehen. ;
, Rggsc. vom 14. Dec. 1803, Hofkammerd. vom 3. Oct, 1831,
eim Hofz. 34799, Rggsz. 54988.
Da übrigens die Führung des k. x. Adlers ein Vorrecht der In-
haber von Landesfabriksbefugnissen ist, so. kann den Privilegienin-
habern das auc< in; dem Pruüvilegienpatente ni<t erwähnte Recht
zur Führung des kaiserlichen Adlers auf den Aushängtafeln an und
für sich keineswegs zugestanden werden. '
| Commerzhofd. vom 27. Nov. 1823, Hofz. 3378, Rg58z.
briks- 59020.
hrift