Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 127 
Ss auß so wie auch bei ihren Geschäftsunternehmungen des Ausdruckes: k, k, 
wurde priv. Fabrik, dann eben so derselben und des x, |. Adlers in ihrem 
Sept. eigenen Fabriksinsiegel zu bedienen (Verordnung vom 20. August 
isionse 1787 , Hofd. vom 12. Juli 1791 , Hofd. vom 26. Juli 1791) ; 
dieser denn nach den bestehenden allerhöc<hstsanctionirten Commerzialgrund- 
bd: vie sätzen bildet die Führung des k. k. Adlers ein Rec<t, das inder 
haften Regel lediglich den inländischen Landesfabriken zukommt. 
h ab- Soffammerd. vom 3. Oct. 1831, Hofz. 34799 ,/ Rggsz« 
hilder- 54938. 
en zu a) Nur den sogenannten Hofprofessionisten ist es gleichfalls gestattet, denk. |. 
Adler, mit der Unterschrift „k. k. Hof . - « -“ aufzustellen. Daraus 
ß alle folgt aber keineswegs , daß sie sich auch im Übrigen der Führung des k.k. 
hrifte Adlers in jener Art bedienen lönnen , wie es nur den Landesfabriken und 
orden den mit diesem Vorrechte begabten Fabriken eingeräumt ist, sondern ihr 
+ vor- Recht hat sic bloß auf das Aufstellen des Aushängschildes zu beschränken, 
dung Nggsd. vom 2. Nov, 1815, | | 
Auch kann das Aushängen des k.k. Adlers den Pulver- und Salniter- 
. verschleißern, wenn sie sich darum melden, ohne Bedenken ge- 
inner stattet werden. 
zr bes Hyfentschl. vom 14, Oct. 1791. 
Gg ers ; 
Arma S. 146, | 
n die Wem die Führung des Ek. x. Adlers und die Benens 
iß zu nung: |. f. priv., gänzlich untersagt ist. 
r Be Die Benennung: „|. k. privilegirt“ soll niht auf gemeine oder 
rden. bürgerliche Gewerbe ausgedehnt werden (Hofres. vom 28. Dec. 1785) ; 
aeerm und als in Erfahrung gebracht wurde, daß sich mehrere Fabrikanten, 
8:90 welche bloß ein fabrikmäßiges Befugniß besißen , gleich den k. k. pri- 
[dfüh- vilegirten Landesfahrikanten , anmaßen, den |. k. Adler vor ihrem 
sc<af- Wohnorte oder Fabriksgebäude und auf ihren. Waaren zu führen , 
n der und sich in Ankündigungen sowohl , als in ihren Unterschriften die 
esen, Benennung von privilegirten Fabrikanten: zu geben, so wurde er- 
achen flärt / daß diese Vorzüge bloß allein den k, k. priv. Landesfabrikan- 
D ten gebühren, allen übrigen. Befugten aber der Ordnung nac< nicht 
e. zustehen. ; 
, Rggsc. vom 14. Dec. 1803, Hofkammerd. vom 3. Oct, 1831, 
eim Hofz. 34799, Rggsz. 54988. 
Da übrigens die Führung des k. x. Adlers ein Vorrecht der In- 
haber von Landesfabriksbefugnissen ist, so. kann den Privilegienin- 
habern das auc< in; dem Pruüvilegienpatente ni<t erwähnte Recht 
zur Führung des kaiserlichen Adlers auf den Aushängtafeln an und 
für sich keineswegs zugestanden werden. ' 
| Commerzhofd. vom 27. Nov. 1823, Hofz. 3378, Rg58z. 
briks- 59020. 
hrift
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.