Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

I. Theil RIV. Abhandlung. 
6. 147. 29. 
Wem diese Begünstigung ausnahmsweise gestattet verse 
werden kann, sind. 
Nur in einzelnen rücsic<tswürdigen Fällen werden nach 
jene Vorzüge durc< jedesmalige ausdrücklihe Verleihung der, Landes» mit ] 
stelle auch den Fabrikanten der zweiten Classe zugestanden. fen, 
Eod. 
In der Regel steht zwar demnach nur den mit einem förmlichen 
Landesfabriksprivilegium betheilten Unternehmungen auch das Recht mer 
zur Führung des k. k. Adlers zu. nisses 
Ausnahmsweise darf jedoch dieses Recht auch solchen befug: Rech 
ten Fabrikanten zugestanden werden, welche ihre Unternehmung ßen 
ausgedehnt betreiben und gute preiswürdige Waaren liefern (Rggs. 
Ents<l. vom 8. Mai 1818); und eben so bleibt es einzelnen Privi- 
legiumginhabern, welche dem Betrieb ihrer Unternehmung eine der tigt 
erwähnten Auszeichnung würdige Ausdehnung und Solididät zu ver- tg, 
schaffen beschäftigt sind, unbenommen, um eine besondere Bewilligung EX, 
zur Führung des k. k. Adlers einzuschreiten, worauf von Fall zu Fall Han 
die nöthige Erhebung eingeleitet, und bei einem befriedigenden Re- beste 
sultate die angesuchte Bewilligung nicht versagt werden wird. born; 
Commerz. Hofd. vom 27. Nov. 1822, Hofz. 3378, Rggsz. wen! 
59020. zu v 
verw 
6. 148. Türk 
Strafe auf Anmaßung jener Begünstigungen. den 
Jedermann also, welcher siß einen dieser Vorzüge, ohne 
ein Rec<t darauf zu haben, fernerhin herausnehmen sollte , 
wurde öffentlich davor gewarnt, da sonst die Behörde jede solche 
Anmaßung zu bestrafen gezwungen wäre. 
Rggsc. vom 14. Dec. 1803. 
b) Verkaufsre<ht ver Handelsleute. 
6. 149. 
Welc<e Handelsgerechtigkeiten im Großen handeln 
dürfen. 
NiHt nur Großhandlungen , sondern auch dem bürgerlichen 
Handelsstande *?) sind in dem freien Handelsbetriebe im Großen 
keine Schranken zu seßen / sondern einem jeden Handelsmanne ist zu - 
es unbenommen, mit allen Gattungen Waaren gut befindlihe Nego- 
tien zu schließen (Hofentsc<hl. vom 27, Febr. 1766, Rggsv. vom 
128
	        
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