IL Theil XIV. Abhandlung.
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S. 151. Fei
Wie reale Beschäftigungsrechte erlöschen.
Nachdem reale Beschäftigungsrechte ein Eigenthum des jewei- um
ligen Besißers sind , so treten hier die Bestimmungen des 6. 444 des au'
allg. b. G. B. ein, wornach man das Eigenthum überhaupt durch ger
den Willen des Eigenthümers, durch das G eseß und durch nu
den richterlihen Ausspruc verlieren kann.
Daß jeder freiwillig auf die radicirte oder verfäufliche Ei-
gensc<haft Verzicht leisten kann , versteht sich von selbst.
Das Geseß und der rvichterliche Ausspruc sprechen
jedoch in der Regel das Erlöschen eines realen Gewerbes nicht
aus , wie folgende 55. 152 und 153 enthalten.
Wenn ein Gewerbe bereits seit dem Jahre 1745 in der Haußs- dei
gewähr ununterbrochen enthalten gewesen ist, so erlöscht dasselbe „ ne
wie auch die hohe Hofkanzlei mit Decret vom 4. Mai 1821 zu er- vei
fennen gab, durc< den Nichtbetrieb nicht. lin
Wenn demnach keine freiwillige Verzichtleistung auf die radi- m;
cirte Eigenschaft eines Gewerbes eintritt , kann ein sol<es durc< G
den Nichtbetrieb niemals erlöschen , denn das Gesel spricht bri
nirgends dieses als Regel aus, indem die Verordnung vom 5. ge
Nov. 1761 ?), welche das Erlöschen radicirter Branntweinschen- nN
fen, wenn sie 2 Jahre lang nicht betrieben werden , ausspricht ,
auf andere Arten der Schenkgewerbe nicht ausgedehnt werden kann,
und die Verordnungen vom Jahre 1757 und 1795 Feineswegs
allgemein befannt gemachr, folglich nicht gegen den Begriff des
Eigenthumsrechtes als allgemein geltende Normen anzusehen sind.
Rggsd. vom 24, Mai 1821,
a) Die Verordnung vom 5. Nov, 1761 besagt nämlich, daß ein in Wien
auf ein Haus realisirtes Branntweinbrennerei- und rücksichtlich Schank-
gewerbe, falls es durch zwei ununterbrochen auf einander solgende Jahre
nicht ausgeübt wird , schon an und für sich erloschen sey,
8. 1532.
Reale Beschäftigungsrechte erlöschen in Concurs-
fällen nicht.
Über die entstandene Frage, ob eine in Concurs verfal-
leneHandlung, wenn derselben eine verkäufliche oder radi-
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