Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 131 
cirte Gerechtsame zum Grunde liegt, auch bei einem 12*/, über- 
steigenden Verluste der Gläubiger in die Masse “einbezogen / und 
veräußert werden dürfe , wurde entschieden, daß, so lange radicirte 
und verkäufliche Handlungen bestehen , solche, im Falle eines Con- 
curses, immer in die Masse gezogen werden müssen, 
und zum Besten derselben veräußert werden können. 
Commerz. Hofd. vom 18. Febr. 1818, Rggs. Int. vom 26. 
Febr. 1818. 
| Bei einer Realhandlung findet die Cassirung in Cridafällen 
jewei- um so weniger Statt, als dadurch nur die Gläubiger, die dar- 
44 des auf ein unmittelbares Recht haben , und oft grundbücherlich vor- 
durch gemerkt sind , um ihre Forderungen gebrac<ht würden, welche ihnen 
durch nur ein künftiger Käufer dieser Handlung verschaffen kann. 
Directionsd. vom 2. Juni 1802. 
he Ei- 
6. 153. 
re 
js Au<h.bei Straffällen nicht. 
Wenn ferner radicirte oder verkäufliche Gewerbe aus 
Hans- der Ursache veräußert werden, weil die Eigenthümer wegen ei- 
selbe , ner schweren Polizeiübertretung geseßmäßig sich derselben 
u er verlustig gemacht haben, so muß der dafür eingehende Kaufsc<il- 
; ling nicht in commissum erkannt , sondern dem vorigen Eigenthü- 
radi- mer verabfolgt werden, weil man sonst Weiber und Kinder, oft 
ur< Gläubiger, gegen alles Recht und Billigkeit schuldlos zu Schaden 
richt bringen, unglücklih machen, und die schweren Polizeiübertreter 
mD gegen die Meinung und Absicht des Gesetzes schärfer als selbst die 
schen- Werbrecher bestrafen würde. 
niht, Hofd. vom 11. März 1805. 
kann, 
Swegs 
ff des 4 
sind. iv 
Wien Persönliche. 
chanf- ) 
Rur S. 154. 
In welchen Fällen persönliche Beshäftigungsrehte 
erlöschen, 
urs: Persönliche Gewerbe erlöschen nur 
23) mit dem Tode, 
efal- . b) wenn der damit Betheilte dem Befagnisse ausdrü>- 
'adi- lich entsagt, 
'3.- 
9 *
	        
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