Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

30 I. Theil XIV. Abhandlung. 
6) desselben auc< dur< kein Vergehen verlustig wird. 
Hofkzld. vom 12. Jänner 1827, Hofz. 37061 , Rggsc. vom 
22. Jänner 1827 , Rggsz. 3785. 
Dagegen erlöshen“ nac< einem in Folge Hofkzld. vom 4, 
Juni 1828 nachträglich erlassenen Rggs8c. vom 18. Juni 1828 
persönliche Polizeigewerbe eben so wenig als persönliche Commer- so se 
zial-Gewerbsbefugnisse, wenn der Befugte aus wirklicher Unver- mit 
mögenheit die Erwerbsteuer zu zahlen, das Gewerbe nur zeitwei- von 
lig aufzugeben bemüssigt ist; nur muß dieses bei der betreffenden mer, 
Ortsobrigkeit gemeldet werden ,/ da diese zu Überwachen hat, daß das 
Fein Gewerbe ohne Entrichtung der Erwerbsteuer betrieben werde. 
Kommt aber ein solh<er Gewerbsmann in die Lage, sein Ge=- 
werbe wieder augüben und die Erwerbsteuer entrichten zu können, | 
so ist derselbe, ohne etwa ein neues Befugniß lösen zu müssen , Zv 
bloß gehalten , bei der Ortsobrigkeit die Anzeige von dem Wieder- 
betriebe des Gewerbes zu machen, und den Erwerbsteuerschein , 
ohne welchen jeder Gewerbsbetrieb verbothen ist, zu lösen. eüd 
Ingsbesondere bei Handlungen heißt es: der natürliche und 181 
der bürgerliche Tod und die eigene Willkühr sind die ervic 
drei Umstände, welche eine errichtete Handlung zertrennen können. frei, 
Handl. und Fallitenordnung vom 19, Jänner 1758, 5. 11. Han 
Personalgerechrigkeiten sind übrigens bis zur Beseßung durch 
einen neuen Gewerbsmann jederzeit zu sperren *?). 
Rggsv. vom 19, April 1793. jedo 
2? Nur in Ansehung jener kaxirten Gewerbe, welche dazu bestimmt sind, das 
Publicum mit den ersten Lebensbedürfnissen zu versehen , als: Fleischer 
und Bäder, bleiben die hinsichtlich des Wewerbsverlages und der Auffün- vid 
digung bestehenden Vorschriften bei voller Kraft, daher es von dem Hof- 
fanzleid, vom 30. Juni 1796, Z, 3498, wodurch der Antrag der Regie- 
rung hinsichtlich der Erlöschung der Gewerbe wegen eines dreijährigen 
Nichtbetriebes ohnehin nur unter Bedingungen genehmigt wurde , abzu- 
fommen hat, 
Hoffzld, vom 4, Juni 1828, Nggs8c, vom 18, Juni 1828, S, 8. 160. kün 
6. 155. meh 
Wie hier gehandelt wird, ved 
Nachdem angeführt wurde, in welchen Fällen persönliche Be- we 
sc<äftigungen erlöschen , so kommt hier zu handeln von dem Er- gen 
löschen : abg 
L. dur< den freien Willen der Inhaber, Ger 
2. aus industriellen und commerziellen Rücksichten , gesc 
3. aus Strafe , Gei 
4. durch den Tod. wer 
„3G
	        
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