Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 
on- selbst einen wesentlichen Einfluß inner den Gränzen dieser Privilegien 
big und der darauf basirten Ordnungen nehmen. . 
Nur diejenigen Geschäfte sind übrigens zünftig , welhe in dem 
von der Staatsverwaltung bestätigten Verzeichnisse der zünftigen 
ige Beschäftigungen 2?) aufgenommen sind oder nachträglich aufgenommen 
bie werden ; während alle übrigen unzünftig sind *). 
Diese Vereine heißen übrigens Zünfte, Gremien, Collegien u. s. w. 
in a) Das Verzeichniß der zünftigen Beschäftigungen kommt im Theile Il. vou 
dem besonderen. Gewerbs -- und Handelswesen vor. 
bei y) Bei einzelnen unzünftigen Beschäftigungen können sich jedoch auch 
Privatvereine unter der Aufsicht der Auss<hußmänner bilden , in der Ab- 
sicht, für verarmte und verunglückte Gesellen und Lehrlinge zu sorgen, und 
. die zu diesem Ende gesammelten -Aughülfsbeiträge zu verwalten , oder in 
ven vorfommenden Fällen, auf Berlangen der Behörden, Auskünfte zu ertheilen. 
en. Auf keine. .Weise kanu jedoch solchen Privatvereinen irgend ein 
Einfluß, der auf einen Zunft- oder Innungsverband oder auf ander- 
| weitige Verhältnisse des Innungswesens hindeuten ; over den. freien Be- 
im trieb der Gewerbe auf irgend eine Weise erschweren könnte, zugestau- 
den werden. 
Hofkfammerd. vom 28,.1Mai 1831 „“Hofz, 175417, Nggs8z. 30727. 
ß. 4. 
2d B. Persönliche und Reale. 
2) Bersönliche. IRE M 
Persönliche Beschäftigungen *) sind sol<he , “die blos auf die 
Person eines Anwerbers verlichen werden, und mit dessen Tode, falls 
er feine Witwe hinterläßt, erlöschen, folglich weder vererbt, verlauft 
noh sonst verpfändet werden können. 
Hofentsc<l. vom 20. Febr. 1795, Rggsc. vom 12. März 1795. 
a) Die hürgerrechtszinslichen Hausgewerbe, stabilirten Gewerbe, uralten cedir- 
lichen Gewerbe sind gleichfalls nur persönlich. | 
n; Dasselbe gilt auch von den Bürgerspitals - Concessiovus -j Bierschaal- 
gerechtigkeiten in Wien, S. 5. 20. 
bes 
I 65 u 5. X 
Nn, Unveräuvßerlichkeit derselben. 
4, Bei einfachen Beschäftigungen. 
-Personalgewerbe sind unveräußerli<; im Übrigen, haben jie 
gleicge Rechte, die jedem anderen Gewerbe ankleben 
, Normal-Resolution, vom 18. Nov. 1779, Hofkzld. vom 2. Dec. 
ti- 1781, Res. vom 29. Jänner 1784. 
Der Unfug, persönliche Gewerbe zu veräußern, ist verbothen,. 
es- Hofv. vom 22. April 1775. 
in- Deßgleichen das Cediren derselben (Verordnung von 1782, Hofd. 
fier vom 18. März 1784) und das Vererben (Hofentsc<hl. vom 20. Dec.
	        
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