Von dem Gewerbs- und Handelswesen.
on- selbst einen wesentlichen Einfluß inner den Gränzen dieser Privilegien
big und der darauf basirten Ordnungen nehmen. .
Nur diejenigen Geschäfte sind übrigens zünftig , welhe in dem
von der Staatsverwaltung bestätigten Verzeichnisse der zünftigen
ige Beschäftigungen 2?) aufgenommen sind oder nachträglich aufgenommen
bie werden ; während alle übrigen unzünftig sind *).
Diese Vereine heißen übrigens Zünfte, Gremien, Collegien u. s. w.
in a) Das Verzeichniß der zünftigen Beschäftigungen kommt im Theile Il. vou
dem besonderen. Gewerbs -- und Handelswesen vor.
bei y) Bei einzelnen unzünftigen Beschäftigungen können sich jedoch auch
Privatvereine unter der Aufsicht der Auss<hußmänner bilden , in der Ab-
sicht, für verarmte und verunglückte Gesellen und Lehrlinge zu sorgen, und
. die zu diesem Ende gesammelten -Aughülfsbeiträge zu verwalten , oder in
ven vorfommenden Fällen, auf Berlangen der Behörden, Auskünfte zu ertheilen.
en. Auf keine. .Weise kanu jedoch solchen Privatvereinen irgend ein
Einfluß, der auf einen Zunft- oder Innungsverband oder auf ander-
| weitige Verhältnisse des Innungswesens hindeuten ; over den. freien Be-
im trieb der Gewerbe auf irgend eine Weise erschweren könnte, zugestau-
den werden.
Hofkfammerd. vom 28,.1Mai 1831 „“Hofz, 175417, Nggs8z. 30727.
ß. 4.
2d B. Persönliche und Reale.
2) Bersönliche. IRE M
Persönliche Beschäftigungen *) sind sol<he , “die blos auf die
Person eines Anwerbers verlichen werden, und mit dessen Tode, falls
er feine Witwe hinterläßt, erlöschen, folglich weder vererbt, verlauft
noh sonst verpfändet werden können.
Hofentsc<l. vom 20. Febr. 1795, Rggsc. vom 12. März 1795.
a) Die hürgerrechtszinslichen Hausgewerbe, stabilirten Gewerbe, uralten cedir-
lichen Gewerbe sind gleichfalls nur persönlich. |
n; Dasselbe gilt auch von den Bürgerspitals - Concessiovus -j Bierschaal-
gerechtigkeiten in Wien, S. 5. 20.
bes
I 65 u 5. X
Nn, Unveräuvßerlichkeit derselben.
4, Bei einfachen Beschäftigungen.
-Personalgewerbe sind unveräußerli<; im Übrigen, haben jie
gleicge Rechte, die jedem anderen Gewerbe ankleben
, Normal-Resolution, vom 18. Nov. 1779, Hofkzld. vom 2. Dec.
ti- 1781, Res. vom 29. Jänner 1784.
Der Unfug, persönliche Gewerbe zu veräußern, ist verbothen,.
es- Hofv. vom 22. April 1775.
in- Deßgleichen das Cediren derselben (Verordnung von 1782, Hofd.
fier vom 18. März 1784) und das Vererben (Hofentsc<hl. vom 20. Dec.