Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 135
6. vom 6. 156.
"1 ad 1. Erlöschen dur< freien Willen.
14828 Wenn der Besitzer sein Personalgewerbe nicht betreiben will,
ymmer-. so soll er dasselbe ordentlich anheimsagen, um ein solches
Unver- mit einem anderen Gewerbsmanne beseßen zu können (Verordnung
eitwei- vom 10. Zuli 1782) ; und das Befugnißdocument ist jedem Kraä-
ffenden mer, Handelsmann- und befugten Händler abzunehmen , wenn er
t, daß das Befugniß anheimsagt. 1
werde. Hofd. vom. 8. April 1805. 538
in De- 6.157. |
önnen, : . Dun: Mews
üssen , Zum Betriebe einer Beschäftigung ist in der Regel
Gieder- Niemand gezwungen.
schein, Die zwangsweise Untersagung der Gewerbszu-
| eüklegung findet gar nicht Statt (Hofkzld. vom 10. April
».e und 1817); und es kann Niemand gezwungen werden, bei einer
nd die errichteten Handlung ewig zu verbleiben; es steht daher jedem
dnnen, frei, sol<e nach Belieben zu schließen; jedoF<, muß das Ende jener
11. Handlung gegen Entrichtung von 3 fl. Taxe angemerkt werden. |
durc< Handl. und Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758 , 6. 13.
- Beim dritten Strafgrade/ wo Gewerbsverlust eintritt, kann
jedo< der Gewerbsömann nicht freiwillig zurücktreten. |
ind, das Hofd. vom 40. April 1817 , Rggs. Jat.-vom 26. April 1817.
Fleischer - Eben so wenig kann ein Cridatar seine Handlung gültig zu-
Auffün- riklegen.
2m Hof-
„Regie? 6. 158. '
jährigen R n ;
, abzu- Anheimsagungen müssen unbedingt geschehen.
8.160 Zur Vermeidung aller -Unterhandlungen ist verordnet -. daß
| künftig , wenn ein unverkäufliches Gewerbe von dem Besikßer nicht
mehr betrieben werden wollte, solches jederzeit dem Wiener Magistrate
ordentlich heimgesagt, und von ihm mit einem andern tauglichen
Gewerbsmanne beseßt, die vorläufige Abredung des Ge-
je Be: werbsbesißers aber, weil der auf solhe Art sic< eindrin-
m Exr- gen wollende Unternehmer shon darum ausgeschlossen seyn würde,
abgestellt, und endlich die von dem sein Gewerbe heimsagenden
Gewerbsmanne gethane Erklärung, daß, falls der von ihm vor-
geschlagene Übernehmer das Gewerbe nic<t überkomme, er sein
Gewerbe selbst forstreiben wolle, allezeit für ungültig erkannt
werden solle,
Rggsd. vom 10. Zuli 1782.
ab