13. I. Theil XIV. Abhandlung.
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß durc< die Anheimsagung
der von den Besißern nicht mehr betrieben werden wollenden Ge-
werbe oder Professionen mit dem Bedinge , womit dieses Gewerbe Wc
eiiiem von dem .Besißer namhaft gemachten. und anempfohlenen In-
dwiduum Überlassen. werden möchte, eine heimliche Gewerbs-
verkäuflich keit mit unterlaufe, diese aber bei Personal- ihn
gewerben nicht.Plaß greifen kann, so ist auf derlei b e- Bef
dingte Gewerbsanheimsagungen nicht mehr Bedacht zu nehmen, wen
und folglim dadurc< zu verhindern, daß dergleichen heimliche Ge- verh
werbsablösungen gestattet werden. dern
Hofkzld. vom 15. Jänner 1784, Rggs. Int. vom 27. Jänner Um:
1784.
Auch die Heimsagung: der persönlihen Handlungsgerechtigkeiten
hat unbedingt zu geschehen , und soll: nimt etwa darauf be-
schränkt seyn , „daß dieses Nec<t einer andern bestimmten Per-
son übertragen werde (Verordnung vom 27. Juli 1782, VWerord- We
nung vom 20. Febr. 1795); denn bedingte Befugnißanheimsa- A
gungen finden nicht Statt (Verordnung vom 10. Juni 1800, Ver-
ordnung vom 15. Febr. 1804); und Personalgewerbe müssen alle-
zeit ganz unbedingt anheimgesagt werden, und, wenn solche mm
wegen. ihrer Überseßung nicht etiva einzuziehen sind , dem wür- seb
digsten Gesellen ohne alle Nebenabsicht verliehen, und ihr
hierbei alle Unfüge, Unterschleife, heimliche und öffentliche Verab- zu
redungen vermieden werden. jede
- Hofd. vom 8. Sept. 1804 , Int. vom 10. Oct. 1804, keit
Rg8388v. vom 14. April 1805. ver!
Auch b edingte Gewerbsanheimsagungen der Witwen nur auf so
den Fall, wenn dem Geseklen;, der eine solche eheli- Art
hen will, ihr Gewerbe verliehen würde, dürfen nicht so
angenommen werden , sondern auch die Gewerbe, die von Wit- un
wen anbeimgesagt werden, sind immer dem würdigsten Competen- Fle
cen zu verleihen. ) züg
Hofkzlv. vom 22. Sept. 1808, 6. 2. der]
a) Solchen Weibern, welchen die Fortführung des Gewerbsunternehmens ih- sag
rer verstorbenen Gatten geseßlich zusteht , verlieren dieses Recht bei ihrer na
Wiederverehelichung. ' ner
Verordnung vom 30. April 1812. wal
! Ist ihnen jedo< selbst etn Befugniß verliehen worden , so können sie bei
'9“ dasselbe fortan“ betreiben, sie mögen sich verehelichen oder im ledigen fp
Stande verbleiben. Be
Kod. 1. . ein
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