Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

13. I. Theil XIV. Abhandlung. 
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß durc< die Anheimsagung 
der von den Besißern nicht mehr betrieben werden wollenden Ge- 
werbe oder Professionen mit dem Bedinge , womit dieses Gewerbe Wc 
eiiiem von dem .Besißer namhaft gemachten. und anempfohlenen In- 
dwiduum Überlassen. werden möchte, eine heimliche Gewerbs- 
verkäuflich keit mit unterlaufe, diese aber bei Personal- ihn 
gewerben nicht.Plaß greifen kann, so ist auf derlei b e- Bef 
dingte Gewerbsanheimsagungen nicht mehr Bedacht zu nehmen, wen 
und folglim dadurc< zu verhindern, daß dergleichen heimliche Ge- verh 
werbsablösungen gestattet werden. dern 
Hofkzld. vom 15. Jänner 1784, Rggs. Int. vom 27. Jänner Um: 
1784. 
Auch die Heimsagung: der persönlihen Handlungsgerechtigkeiten 
hat unbedingt zu geschehen , und soll: nimt etwa darauf be- 
schränkt seyn , „daß dieses Nec<t einer andern bestimmten Per- 
son übertragen werde (Verordnung vom 27. Juli 1782, VWerord- We 
nung vom 20. Febr. 1795); denn bedingte Befugnißanheimsa- A 
gungen finden nicht Statt (Verordnung vom 10. Juni 1800, Ver- 
ordnung vom 15. Febr. 1804); und Personalgewerbe müssen alle- 
zeit ganz unbedingt anheimgesagt werden, und, wenn solche mm 
wegen. ihrer Überseßung nicht etiva einzuziehen sind , dem wür- seb 
digsten Gesellen ohne alle Nebenabsicht verliehen, und ihr 
hierbei alle Unfüge, Unterschleife, heimliche und öffentliche Verab- zu 
redungen vermieden werden. jede 
- Hofd. vom 8. Sept. 1804 , Int. vom 10. Oct. 1804, keit 
Rg8388v. vom 14. April 1805. ver! 
Auch b edingte Gewerbsanheimsagungen der Witwen nur auf so 
den Fall, wenn dem Geseklen;, der eine solche eheli- Art 
hen will, ihr Gewerbe verliehen würde, dürfen nicht so 
angenommen werden , sondern auch die Gewerbe, die von Wit- un 
wen anbeimgesagt werden, sind immer dem würdigsten Competen- Fle 
cen zu verleihen. ) züg 
Hofkzlv. vom 22. Sept. 1808, 6. 2. der] 
a) Solchen Weibern, welchen die Fortführung des Gewerbsunternehmens ih- sag 
rer verstorbenen Gatten geseßlich zusteht , verlieren dieses Recht bei ihrer na 
Wiederverehelichung. ' ner 
Verordnung vom 30. April 1812. wal 
! Ist ihnen jedo< selbst etn Befugniß verliehen worden , so können sie bei 
'9“ dasselbe fortan“ betreiben, sie mögen sich verehelichen oder im ledigen fp 
Stande verbleiben. Be 
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