Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

136 L.- Theil XIV. Abhandlung. 
Diese höchste Verordnung, wodürc< einerseits die Ortsobrig- 
keiten und übrigen Behörden in den Stand geseßt werden , für die es si 
Wiederbeseßung dieser unentbehrlichen Gewerbe in der Zwischenzeit wert 
zu ' sorgen , und andererseits Niemand zur Fortführung eines Ge- selle 
werbes auf längere Zeit verhalten wird ,/ als es die von ihm bei nun; 
Übernahme desselben shon aus der Natur der SuPhe eingegan- 3I 
gene Verbindlichkeit mit sich bringt, wurde daher zur nöthigen Wis- Besi 
senschaft und genauen Nachachtung allgemein bekannt gemacht. bin 
Hofkzld. vom 30. August 1803. für 
Diese Anheimsagungsvorschriften haben auch bei Bäckern und 
allen übrigen Polizeigewerbsleuten zu gelten , so daß ein solcher Ge- 
werbsmann zur Fortsetzung seines Gewerbsbetriebes no< durch scho1 
zwei Monate verpflichtet bleibt, und dazu 'verhalten werden nich! 
fann , weil auch bei diesen größtentheils für die tägliche und in 
gewisser Beziehung unentbehrliche Befriedigung der Bedürfnisse des 
Publicums bestimmten Gewerbsleuten leicht sol<e öffentliche und' 
höhere Rücksichten eintreten können, die jene beschränkende Maß- 
vegel, wo nicht absolut nothwendig , doch im höheren Grade räth- 
li machen. 
Sofkzld. vom 10. April 1817. 
S. 161. 
ad 2. Aus industriellen und commerziellen Rüc- 
sichten, 
Aus industriellen und commerziellen Rücksichten verliert ein 
Gewerbs - und Handelsmann sein Beschäftigungsrecht 
14. durch den Nichtbetrieb, und 
2. dur< den Verkauf der Fahbriksgeräthschaften 
und Gebäude. 
S. 1462. 
ad a) Dur den Nichtbetrieb. pro 
2, Bei Polizeibeschäftigungsrechten. . 
- Hieriist zwischen den Poliz ei- und Commexrzialbeschäf- betri 
tigungsrechten zu unterscheiden. 
Ein Polizeigewerbe 2), welches durch drei nah einan- 
derfolgende Jahre nicht betrieben wird, wenn es ganz. sen 
Personal ist, nicht besondere Umstände die zeitliche Nichtbetrei- wert 
bung des Gewerbes nothwendig oder räthlih gemacht haben, soll 
für erloschen gehalten, und wenn die Nothwendigkeit der Wieder: 181 
beseßung desselben vorhanden ist, es dem dazu geeigneten Indivpi- 
duum von dem Magistrate oder der Ortsobrigkeit von neuem wieder das. 
verliehen, widrigens aber ganz eingezogen werden. vom 
Hofd. vom 30, Juni 1796 , Rggs. Int, vom 12. Juli 1796. wirk
	        
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