136 L.- Theil XIV. Abhandlung.
Diese höchste Verordnung, wodürc< einerseits die Ortsobrig-
keiten und übrigen Behörden in den Stand geseßt werden , für die es si
Wiederbeseßung dieser unentbehrlichen Gewerbe in der Zwischenzeit wert
zu ' sorgen , und andererseits Niemand zur Fortführung eines Ge- selle
werbes auf längere Zeit verhalten wird ,/ als es die von ihm bei nun;
Übernahme desselben shon aus der Natur der SuPhe eingegan- 3I
gene Verbindlichkeit mit sich bringt, wurde daher zur nöthigen Wis- Besi
senschaft und genauen Nachachtung allgemein bekannt gemacht. bin
Hofkzld. vom 30. August 1803. für
Diese Anheimsagungsvorschriften haben auch bei Bäckern und
allen übrigen Polizeigewerbsleuten zu gelten , so daß ein solcher Ge-
werbsmann zur Fortsetzung seines Gewerbsbetriebes no< durch scho1
zwei Monate verpflichtet bleibt, und dazu 'verhalten werden nich!
fann , weil auch bei diesen größtentheils für die tägliche und in
gewisser Beziehung unentbehrliche Befriedigung der Bedürfnisse des
Publicums bestimmten Gewerbsleuten leicht sol<e öffentliche und'
höhere Rücksichten eintreten können, die jene beschränkende Maß-
vegel, wo nicht absolut nothwendig , doch im höheren Grade räth-
li machen.
Sofkzld. vom 10. April 1817.
S. 161.
ad 2. Aus industriellen und commerziellen Rüc-
sichten,
Aus industriellen und commerziellen Rücksichten verliert ein
Gewerbs - und Handelsmann sein Beschäftigungsrecht
14. durch den Nichtbetrieb, und
2. dur< den Verkauf der Fahbriksgeräthschaften
und Gebäude.
S. 1462.
ad a) Dur den Nichtbetrieb. pro
2, Bei Polizeibeschäftigungsrechten. .
- Hieriist zwischen den Poliz ei- und Commexrzialbeschäf- betri
tigungsrechten zu unterscheiden.
Ein Polizeigewerbe 2), welches durch drei nah einan-
derfolgende Jahre nicht betrieben wird, wenn es ganz. sen
Personal ist, nicht besondere Umstände die zeitliche Nichtbetrei- wert
bung des Gewerbes nothwendig oder räthlih gemacht haben, soll
für erloschen gehalten, und wenn die Nothwendigkeit der Wieder: 181
beseßung desselben vorhanden ist, es dem dazu geeigneten Indivpi-
duum von dem Magistrate oder der Ortsobrigkeit von neuem wieder das.
verliehen, widrigens aber ganz eingezogen werden. vom
Hofd. vom 30, Juni 1796 , Rggs. Int, vom 12. Juli 1796. wirk