Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

138 1. Theil XIV. Abhandlung. 
ertheilte Befugniß für erloschen erklärt und einem Andern verliehen oder 
würde. rbei 
Hofd. vom 10. Dec. 1799. 
Handlungen also, wenn sie ein Jahr hindurch - nicht betrieben dener 
werden, sind schon als erloschen zu betrachten. so m 
Es ist. übrigens genug, wenn in der Bewillignng eines Befug- die 9 
nisses dieses jedesmal beigeseßt. und dasselbe nach Beschaffenheit werds 
der Umstände und nach Billigkeit gehandhabt wird. 
Hofkammerv. vom 18. August 1802, Rggs. Int. vom 14. Sept. 
1802. 
Auc<h Großhandlungen, wenn sie binnen Jahresfrist, vom Tage Mit 
der befannt.gewordenen Verleihung anzufangen nicht ausgeübt wer- 
den, erlöschen gleich anderen Handlungsbefugnissen. 
Rggs8v. vom 19. April 1803. 
Von Amtswegen findet daher die Erlöshung einer Handlung 
Statt, wenn sie über die geseßliche bestimmte Frist nicht betrieben 
wird. 
Commerz, Hofd. vom 31. Jänner 1847. scher 
S. 164. 
234 b) Durch den Verkauf der Fabriksgebäude, Werk- 
zeuge u. s, w. 
Mit allerh. Entsc<hl. wurde angeordnet, daß nicht bloß in Fäl- 
len eines Concurses , sondern überhaupt in allen jenen, wo ein 
Eigenthümer einer Fabrik die Gebände, die Fabrikswerk- 
zeuge, Vorrätche, Materialien und sonstigen Effec- 
ten verkaufen, oder aber die Fabrication selbst ganz auf. 
geben würde, demselben das erhaltene Fabriksbefugniß abzuneh- 
men, und wenn er in der Folge um ein ähnliches ansuchen sollte, 
ihm solches nur insoweit, als die Verleihung den dermaligen Umstän- 
den, und den bestehenden Vorschrifren ganz angemessen befunden wird, 59; 
auszufertigen sey. 120 
Wornach sämmtliche Landesfährikanten sowohl, als auch die 247 
fabriksmäßig Befugten und Schußverwandten angewiesen wurden. enth 
Hofkammerd. vom 24. Sept. 1804, Rggsc. vom 16. Octob. Bek 
1804. schid 
6. 165. dan 
ad 3. Aus Strafe. verh 
Bei Verbrechen ist der Gewerbsverlust mit der Strafe uicht verbunden. u 
Der. Gewerbsverlust ist keine shon durc< das Gesel mit. dem 
Verbrechen verlnüpfte Folge. Die Entsebung von einem Gewerbe,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.