138 1. Theil XIV. Abhandlung.
ertheilte Befugniß für erloschen erklärt und einem Andern verliehen oder
würde. rbei
Hofd. vom 10. Dec. 1799.
Handlungen also, wenn sie ein Jahr hindurch - nicht betrieben dener
werden, sind schon als erloschen zu betrachten. so m
Es ist. übrigens genug, wenn in der Bewillignng eines Befug- die 9
nisses dieses jedesmal beigeseßt. und dasselbe nach Beschaffenheit werds
der Umstände und nach Billigkeit gehandhabt wird.
Hofkammerv. vom 18. August 1802, Rggs. Int. vom 14. Sept.
1802.
Auc<h Großhandlungen, wenn sie binnen Jahresfrist, vom Tage Mit
der befannt.gewordenen Verleihung anzufangen nicht ausgeübt wer-
den, erlöschen gleich anderen Handlungsbefugnissen.
Rggs8v. vom 19. April 1803.
Von Amtswegen findet daher die Erlöshung einer Handlung
Statt, wenn sie über die geseßliche bestimmte Frist nicht betrieben
wird.
Commerz, Hofd. vom 31. Jänner 1847. scher
S. 164.
234 b) Durch den Verkauf der Fabriksgebäude, Werk-
zeuge u. s, w.
Mit allerh. Entsc<hl. wurde angeordnet, daß nicht bloß in Fäl-
len eines Concurses , sondern überhaupt in allen jenen, wo ein
Eigenthümer einer Fabrik die Gebände, die Fabrikswerk-
zeuge, Vorrätche, Materialien und sonstigen Effec-
ten verkaufen, oder aber die Fabrication selbst ganz auf.
geben würde, demselben das erhaltene Fabriksbefugniß abzuneh-
men, und wenn er in der Folge um ein ähnliches ansuchen sollte,
ihm solches nur insoweit, als die Verleihung den dermaligen Umstän-
den, und den bestehenden Vorschrifren ganz angemessen befunden wird, 59;
auszufertigen sey. 120
Wornach sämmtliche Landesfährikanten sowohl, als auch die 247
fabriksmäßig Befugten und Schußverwandten angewiesen wurden. enth
Hofkammerd. vom 24. Sept. 1804, Rggsc. vom 16. Octob. Bek
1804. schid
6. 165. dan
ad 3. Aus Strafe. verh
Bei Verbrechen ist der Gewerbsverlust mit der Strafe uicht verbunden. u
Der. Gewerbsverlust ist keine shon durc< das Gesel mit. dem
Verbrechen verlnüpfte Folge. Die Entsebung von einem Gewerbe,