Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 139 
rliehen oder von dem Bürgerrechte, kann also dur< das Strafur- 
tbeil nicht verhängt werden. 
| Wenn es aber bedenklich wäre , dem Verbrecher nac< ausgestan- 
trieben dener Strafe die Fortsebung seines vorigen Gewerbes zu 'gestatten , 
. so muß, nach kund gemachtem Urtheile hierüber an die Behörde , der 
Befuge- die Verleihung eines solchen Gewerbes zusteht, die Anzeige gemacht 
fenheit werden. 
Tl, . 
Sept. I. Theil des Strafgesetes 5. 24. 
- S. 166. 
Ege Mit welchen Vergehen die Strafe des Gewerbsver- 
t: wars lustes verbunden ist. 
Die Strafe des Gewerbsverlustes wird verhängt : 
wlung 1. bei gewissen schweren Polizeiübertretungen, 
(rieben 2. wegen Bestandverlassung von Personalgerechtigkeiten , 
3. wegen Ankaufs verbothener Waaren , und Annahme fal- 
scher. Bestellungen , 
4. wegen Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses , 
5. wegen Gebrauches fremder Meisterzeichen 
Berk 6. wegen unordentliher Führung der Handelsbücher , 
7. wegen Gefällsübertretung. 
. 2) Auf die Überschreitung der Gewerbsgrenzen beim Verkaufe der verschiedenen 
n Fäl- Artikel ist dagegen der Gewerbsverlust aus Strafe in keiner geseßlichen 
o ein Bestimmung gegründet, und es ist sich in solchen Fällen nur nach. den Be- 
V ev EF: stimmungen der hier zu Grunde liegenden Polizeivorschriften zu benehmen. 
ffec: Hofkammerd. vom 12. Nov. 1824, Hofz. 44217 , Rggs8z. 596499, 
aufs 
meh- 6. 167. 
sollte , - ad 2a) Wegen s<werer Polizeiübertretung. 
mstäns Die Fälle, wann dieser Verlust verhängt wird, sind in den 55. 
wird, 59,58, 62, 65, 66, 68, 84, 85, 111, 112, 116, 117, 
. 120, 121, 137, 153, 157, 158, 159, 186, 188, 195, 
< die 217, 220, 226, 230, 232 , 260 jenes Il. Theiles des St. G. 
ven. enthalten; und die dießfälligen Urtheile müssen nac<- 5. 402 vor ihrer 
Ictob. Bekanntmachung mit den sämmtlichen Acten der Landesstelle zuge- 
shit werden. 
Der ims. 8 lit. 6. des II. Theils des St. G. angedrohte Verlust 
von Rechten und Befugnissen wird unter andern auc< gegen solche 
verhängt, die ein Handwerk oder Gewerbe als Bürger, oder 
" unter erhaltener obrigleitlicher Bewilligung treiben. | 
* Eod. 8. 10. 
c. dem : 
verbe,
	        
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