14. X. Theil XIV. Abhandlung.
Derselbe kann auf immer oder auf einen bestimmten Zeitraum ordn
Plaß greifen. | wird
Kod. S. 69. sey
Ist die Befugniß, auf deren Verlust erkannt worden, nach den kann
bestehenden Geseßen geeignet, den Gegenstand eines Verkaufes ab- um
zugeben, so wird dem Eigenthümer dieser verkäuflich en Befug- der |
niß mit dem Straferkenntniß auferlegt, dasselbe binnen einer fest: nach
zusezenden angemessenen Frist zu veräußern. den
Eod. S. 70.
Macht hingegen die Befugniß, auf deren Verlust erkannt -
werden soll, ein Recht, das einem liegenden „Besißthume anklebt,
aus / so wird dem dieses Recht besißenden Übertreter durch das
Straferkenntniß untersagt , das Gewerbe persönlich auszuüben.
Eod. S. 71.
In Absicht auf die Gewerbe oder Beschäftigungen ,/ die
nac< den Gewerbsvorschriften ohne Verleihung einer eigenen Ges
werbsbefugniß gegen Beobachtung der über die Bestimmung der
Gewerbe bestehenden Anordnungen getrieben werden dürfen, erhält
den. Verlust der Gewerbsbefugnisse in den Fällen , in denen das
Gesetz denselben als Strafverschärfung anordnet, oder die Beschöf-
tigung der bemerkten Art zu treiben.
Eod. 8. 72.
a) Diese Fälle sind in den 86, 212 bis 215, 242, 243, 250, 264, 275
403 und 447 des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen enthalten,
8. 175.
ad 4, Durch den Tod,
Der Tod, der den Gewerbsverlust nach siM- zieht , ist
1. entweder bürgerlich, oder
2. natürlich. zu!
S. 176. I
mo
ad 1) Bürgerlicher Tod. tor
ad a, Bei Handlungen.
Nur Handlungen und Landesfatriken erlöschen durch den bürger- cur
lihen Tod des Inhabers. = Hier ist jedoch zwischen beiden zu ohn
unterscheiden. suck
Wider einen anwesenden Handelsmann kann aus dem bloßen ang
Rufe , oder anderer Vermuthung seiner Unvermögenheit kein An- wed
laß zur gerichtlichen Concurserdffnung hergeholt werden, sondern es Sc
ist sich bloß dießfalls an das zu halten , was die allgemeine Concurs-
'S