Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

14. X. Theil XIV. Abhandlung. 
Derselbe kann auf immer oder auf einen bestimmten Zeitraum ordn 
Plaß greifen. | wird 
Kod. S. 69. sey 
Ist die Befugniß, auf deren Verlust erkannt worden, nach den kann 
bestehenden Geseßen geeignet, den Gegenstand eines Verkaufes ab- um 
zugeben, so wird dem Eigenthümer dieser verkäuflich en Befug- der | 
niß mit dem Straferkenntniß auferlegt, dasselbe binnen einer fest: nach 
zusezenden angemessenen Frist zu veräußern. den 
Eod. S. 70. 
Macht hingegen die Befugniß, auf deren Verlust erkannt - 
werden soll, ein Recht, das einem liegenden „Besißthume anklebt, 
aus / so wird dem dieses Recht besißenden Übertreter durch das 
Straferkenntniß untersagt , das Gewerbe persönlich auszuüben. 
Eod. S. 71. 
In Absicht auf die Gewerbe oder Beschäftigungen ,/ die 
nac< den Gewerbsvorschriften ohne Verleihung einer eigenen Ges 
werbsbefugniß gegen Beobachtung der über die Bestimmung der 
Gewerbe bestehenden Anordnungen getrieben werden dürfen, erhält 
den. Verlust der Gewerbsbefugnisse in den Fällen , in denen das 
Gesetz denselben als Strafverschärfung anordnet, oder die Beschöf- 
tigung der bemerkten Art zu treiben. 
Eod. 8. 72. 
a) Diese Fälle sind in den 86, 212 bis 215, 242, 243, 250, 264, 275 
403 und 447 des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen enthalten, 
8. 175. 
ad 4, Durch den Tod, 
Der Tod, der den Gewerbsverlust nach siM- zieht , ist 
1. entweder bürgerlich, oder 
2. natürlich. zu! 
S. 176. I 
mo 
ad 1) Bürgerlicher Tod. tor 
ad a, Bei Handlungen. 
Nur Handlungen und Landesfatriken erlöschen durch den bürger- cur 
lihen Tod des Inhabers. = Hier ist jedoch zwischen beiden zu ohn 
unterscheiden. suck 
Wider einen anwesenden Handelsmann kann aus dem bloßen ang 
Rufe , oder anderer Vermuthung seiner Unvermögenheit kein An- wed 
laß zur gerichtlichen Concurserdffnung hergeholt werden, sondern es Sc 
ist sich bloß dießfalls an das zu halten , was die allgemeine Concurs- 
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