, L. Theil XIV. Abhandlung.
1795 , Rggsc. vom 12. März 1795 5. 1) und zwar auch nicht zu
Gunsten der Kinder (Rggsc. vom 10. Nov. 1783 und 15. und 27.
Jänner 1784 5. 2) z solc<e Gewerbe können daher auch nicht für die
Waisen von Gesellen oder Vormündern fortgesetzt werden.
Hofv. vom 15. Jänner 1784 , RNggsv. vom 27. Jänner 1784,
S. 6.- 29. Zuni 1739, 24. Zuli 4795, Hofv. vom 14. März 1807,
10. Dec. 1807.
Es sind die Obrigkeiten , welche solc<e Verkäufe gestatten, straf-
fällig und den Parteien den daraus entspringenden Schaden zu vergü-
ren schuldig.
Kreisamts-Instruction vom 21. Jänner 1783.
Eben so dürfen die Obrigkeiten keine sol<e Gewerbe auf ein
Haus , sondern nur auf eine bestimmte Person verleihen;
Hofd. vom 15. Jänner 1784, R3gs8v. vom 27. Jänner 1784,
6. 17, Hofents<l. vom 7. Dec. 1792, Rggsv. vom 21. Dec.
1792.
So wie daher bei Ankündigung vom Verkaufe von Baustellen
keine Zusicherung , daß hierauf Gewerbe verliehen werden, ertheilt
werden darf.
Hofv. vom 15. März 1794.
Eben so ist es verbothen einer moralischen Person ein Per-
sonalgewerbe zu verleihen.
Hofd..vom 12. Oct. 1818.
Nicht minder ist es verborhen , die Gewerbsleute und Professio-
nisten bei ihrer Aufnahme zu zwingen sich haussäßig zu machen.
Kreigamts-Instruction vom 21, Jänner x783.
Dagegen können die Arbeits- und Werkzeuge allerdings abge-
lost werden:
Verordnung vom 1. Jänner 1757.
Was jedoch dem freiwilligen Übereinkommen zu überlassen ist.
Hofd. vom 28. Febr. 1794.
a 5. 9.
3. Bei landesbefugten Fabriken.
Auch ländesbefugte Fabriksbefugnisse können als ein persönli-
<es Recht auf einen Andecn nicht übertragen werden (Rggsv. vom
12. August 1800, Hofd. vom 6. August 1801). Da sie bloß per-
sönlich und unveräußerlich sind (Commerz-Hofcommissionsd. vom SD.
Jänner 1818). Dagegen ist das Übereinkommen der Gläubiger über
die Einantwortung des Waarenlagers , der Fabrilsgebäude und Ge-
räthschaften an die Übernehmer eine bloße Privateinleitung, von der
die Staatsverwaltu1g von Amtswegen keine Kenntniß nimmt (Rggsv.
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