Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 143 
zeitraum ordnung 55. 2, 3, 4 vorschreibt; wenn aber dem Gerichte bekannt 
wird , daß ein solcher sich verborgen halte, oder entwichen 
sey, und keine andere Ursache dazu als die Schulden ausfiele , so 
nach den kann das Gericht nac< dem eigenen F. 2 der Concursordnung wohl 
1ufes ab- um so weniger Anstand an der Eröffnung des Concurses tragen / als 
-Befug- der sich Verbergende oder Entflohene durch dieses sein Benehmen , 
iner fest: nach dem natürlichen Begriffe, sich unvermögend erklärt, seine Shul- 
den zu bezahlen. 
Hofd. vom 15. Nov. 1790. 
erfannt a) Gewöhnliche Personalgewerbe erlöschen nämlich dur< den Concurs des 
anklebt, Inhabers nicht, und können immerhin von dem Cridatar so lange be- 
irc< das trieben werden , so lange er lebt, Welc<he Einleitungen jedoch von Seite 
ben. der Concursbehörde hinsichtlich des Vermögens des Cridatars zum Besten 
der Concursgläubiger , folglich auch hinsichtlich der Sicherstellung der aus 
en, die vem Betriebe des Gewerbes sich ergebenden Einfünfte nach der Concurs- 
ordnung getroffen werden , geht die politischen Behörden nichts an, wel- 
nen Ges <he nur berufen sind, darauf zu wachen, daß keine ordnungswidrige Ver- 
ung der pachtung eines solchen Personalgewerbes vorgenommen, sondern dieses Ge- 
„ erhält werbe auch während der Crida lediglic) auf Rechnung der Jnhaber oder, 
nen das was dasselbe ist - der Gläubiger, betrieben werde, | 
Beschäf- Es ist nämlich die sequestrationsweise Einhebung des Einkommens 
ves auf Gefahr und Nechnung des Cridatars betriebenen Gewerbes zum 
Besten der Concursgläubiger, welche reine Justizsache ist, in welche :sich 
die politische Behörde nicht zu mischen hat, mit der Berpachtung eines 
Personalgewerbes, welche allerdings nicht geduldet werden kann, nicht zu 
4, 275 vermengen. 
[ten. Rgg8d. vom 8, Jänner 1822. 
6. 177. 
Erfordernisse zur Eröffnung eines Concurses 
Der Concurz ist in folgenden Fällen sogleich zu eröffnen : 
a) Wenn jemand sich unvermögend erklärt seine Schulden 
zu zahlen. ; . 
b) Wenn jemand stirbt, und der gegen Errichtung der 
Inventur erklärte Erbe , in Beziehung auf das Verlassenschaftsver- 
mögen , oder aber in Abgang eines Erben , der Verlassenschaftscura- 
tor, die Anordnung eines Concurses ansuc<ht. 
Concursordnung 8. 2. 
ce) Wenn ein oder mehrere Gläubiger die Eröffnung des Con- 
bürger- curses begehrten, und es wäre nicht offenbar, daß ihr Begehren 
iden zu ohne Grund und zur Kränkung des Schaldners sey / soll zur Unter- 
suchung der Sache auf eine so kurze Zeit als möglich eine Tagsatzung 
bloßen angeordnet, und dem Schuldner aufgetragen werden ,/ daß er ent- 
ein An- weder die klagenden Gläubiger bedeckt, oder seinen Vermögens- oder 
dern es Schuldenstand verfassen und zur Tagsaßung mitbringen soll. 
'oncurs- Kod. S. 3.
	        
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