Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 145 
nicht gehörig mitzutbeilen (Verordnung vom 22. Nov. 1785) ,/ und ihm 
er sei- wurde die Befolgung der höchsten Verordnung vom 9. Oct. 1769 bei 
ht dar- strenger Verantwortung wiederholt eingeschärft. 
digen, Hofd. vom 23. Jänner 1786. 
Der Magistrat hat also, in solchen Fällen, wo eine Handlung 
in Concurs verfällt, oder gezwungen ist, mit den Handlungsgläubi- 
gern ein gerichtliches Übereinkommen zu treffen, den erhobenen Stand 
der Masse sogleich dem Mercantil- und Wechselgerihte zur weitern 
ner Beurtheilung / ob nach den bestehenden Geseßen die Handlung zu 
cassiren , oder ihre Fortführung zu gestatten sey, zu Übergeben. 
25 Rgg8v. vom 14. März 1797: 
aß nur Dem Wiener Magistrate liegt die Verbindlichkeit, das Falli= 
ment einer Handlung der höheren Behörde anzuzeigen - nur erst 
1793. dann ob, wenn die Verhandlung der Masse bereits geschlossen, und 
und er dadurch im Stande ist , aus diesem Schlusse auszuweisen , 'ob die 
', sich Gläubiger mehr als 12*/, oder weniger verloren haben, damit sodann 
late tie Regierung die Cassirung einer solchen Händlung veranlasse, wenn 
sie ersieht, daß die Creditoren bei einem Concurse über 1277 verlieren. 
Dieses läßt sich aber erst dann verläßlich beurtheilen , wenn die Ber- 
handlung der Cridamasse beendigt ist; es hört daher diese Pflicht 
der Anzeige ganz auf, wenn ein förmlicher Vergleich , der immer 
alle Beförderung im Rechtswege für sich haben muß, dem Richter 
'gen-" zuvorfommt. 
Directorald. vom 2. Juni 1802. 
Pacta 
u be- 6. 180. 
stelle) Binnen welcher Zeit die Handelsbilänz der Landes: 
id die stelle zu überreichen, und wer zum Behufe der Fors 
ie be- mirung der Handelsbilanz zu verwenden iss | 
1d des 
Die Gerichts- und Concursinstanzen in Niederösterreich sind be- 
auftragt, wenn Handlungs- und Gewerbsgegenstände sich mit ihrem 
bigern Wirkungskreise verweben , jedes Mal, bei einem Concurse, hoch- 
Activ- stens nach Verlauf von sec<s Wochen / der Landessielle den Active 
indes- und Passivstand der Handlung vorzulegen, wie im WidrigerÖ dieselben 
ob die für alle nachtheiligen Folgen, die daraus entspringen, zu haften haben. 
so be- Appellationsv. vom 26. April 1802. 
€ wer- Die Concursinstanz hat den Ausbruch des Concurses der Regie- 
rung anzuzeigen , und dem Mercantil- und Wechselgerichte zu eröff- 
» n, Über das gesammte |Dandlungsvermögen, in Gemöäßheit der 
idlsuns Fallitenordnung und des Crida Interminalis, eine ordentliche Bilanz 
richte aufnehmen zu lassen , und binnen secys Wochen der Regierung vor- 
TV. (Gewerbswesen.) 10
	        
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