Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 147
Mi in Absicht auf die Crida - Angelegenheit eines Handvelsmannes ,/ und
1d, fs über; die dadurc< veranlaßte Frage: ob und inwiefern die von der
1% Aufs Regierung aus Anlaß eines speciellen Falles an den Wiener Magis-
<< strat unterm 23. Zulit 1795 erlassene Weisung , in Folge welcher
mit der Aufhebung des über eine Handlung ausgebrochenen Concurses
so lange inne gehalten werden soll, bis von der Landesstelle die Ent-
e und scheidung, ob die Handlung fortzuseßen oder zu cassiren sey, geschöp't
au seyn würde, fortzubestehen hätte, oder aber außer Wirksamkeit zu
[dner, seen wäre, mit der Bemerkung der Commerz-Hofcommission mitge-
theilt, daß diese incompetente Weisung außer Kraft zu seen wäre,
weil die derselben zum Grunde liegende Vorausseßung, daß nämlich
1g der die gerichtliche Beendigung oder Aufhebung eines bereits ausgebro-
Nellie <enen Concurses einen widrigen Einfluß auf das der politischen Bes
UDE hörde zuständige Erkenntniß über die Cinziehung oder Fortseßung
| aufe des Handlungsbefugnisses gewinnen könne, irrig sey - indem dieses
1 Un Erkenntniß schon durch das Hofd.. vom 23. Jänner 1786 den pvolt-
tischen Behörden zugewiesen worden sey, diesem zu Folge also an
| sich shon die gerichtiiche Aufhebung eines Concurses nie einen Ein»
Groß- fluß auf die den Justizbehörden nicht zuständige Beurtheilung haben
' na9 könnte, ob dem Cridatar die Fortseßu"g seines personlichen Hand-
lungsbefugnisses (denn von veräußerlichen Real-, Handlungs- und
Gewerbsgerechtigleiten, die ein Eigenthum der Concursgläubiger
4 In- bilden, könne hier keine Rede seyn) zu gestatten sey oder nicht; ja
btliche die Beendigung des Concurses, d. i. die definitive Erhebung des
ewilli- Activ- und Passivstandes, so wie die Bestimmung, ob und wie viel die
1317, Gläubiger dabei und aus wessen Verschulden verlieren, vielmehr ihrer
r Un- Natrur nach vorausgehen müsse, um der politischen Behörde das Ob=
er zu ject zur Beurtheilung zu gewähren ,/ ob der Cridatar die Einziehung
seines persönlichen Handlungsbefugnisses geselzlich verwirkt habe oder
“arxpas nichr, weil ferner auch der erste Ubsab des von dieser Hofcommission
10 Er. erlassenen Decrets vom 27. April 1817 jede Besorgniß eines durch
eine gerichtliche Aufhebung eines Concurses für das fragliche politische
Erkenntniß etwa entstehenden Nachtheiles behebe, von der andern
Seite aber der in Concurs verfallene Handelsmann durch die Sus-
pendirung der Concursaufhebung wegen des gedachten noc< nicht ex-
4 fte- folgten politischen Erkenntnisses in der sogleihen Wiedererlangung
seiner übrigen Eigenthums - und Dispositionsrec<te ohne Noth ge-
fährdet , und weil endlich überhaupt, wenn auc< die obige im
henen Handbuche des Appellationsrarhs von Zimmerl gleichsam als ein
der Normal irrig aufgeführte Particularweisung je für eine Nor-
assiren malvorschrift hätte angesehen werden können, doc< immer das
G Commerz. Hofcommissionsd. vom 27, Dec 1817 dasselbe außer
tien Kraft geseßt haben würde, da nach dem zweiten Absabe dieses
ingen Decretes es vielmehr räthlich erscheine, die Beendigung des Con-
10 *