14. 1. Theil XIV. Abhandlung.
curses abzuwarten, um sohin mit voller Gründlichkeit über die
Verwirkung des Handlungsbefugnisses absprechen zu können. viel |
Nachdem dis Loncursverbandlungen in ihren rechtlichen Wir- teht
fungen von den Verhandlungen der politischen Behörden in Be- und
ziehung auf das Erkenntniß über die Einziehung oder Über den länge
Fortbestand des Handlungs - oder Landesfabriksbefugnisses , welches licher
der Cridatar besißkt, getrennt werden müssen , und der Gang der
erstern durc< die Amtshandlung der politischen Behörden nicht auf- Conc
gehalten, noch viel weniger aber die Beendigung derselben durch die Z
den Eintritt der leßtern gehemmt werden kann; nachdem die Con- den
cursbehörden vermög der Appellations - Circularv. vom 26. April mo 9
1802 ohnebin angewiesen sind, den politischen Behörden längitens
sechs Wochen nach dem Ausbruche des über einen Handelsmann
oder Besißer eines Landesfabriksbefugnisses verbänaten Concurses
die Anzeige zu machen , und denselben die Bilanz über seinen Ac» |
tiv - und Passivstand mitzutheilen , damit sie hieraus ersehen kön- Zei
nen, ob die Concursgläubiger einen höhern als 12*/ tigen"Verlust reh
erleiden, worauf es bei dem Erkenntnisse über die Frage, ob das
dießfällige Befugniß zu cassiren sey oder noc< bestehen könne,
allein ankommt: nächdem man sich endlich überdieß vorbehält, den niß
dbersten Gerichtshof um die Erlassung der Weisung an die unter- 2476
geordneten Concursbehörden anzugehen, daß sie bei Beendigung est
eines derlei Concurses die politischen Behörden gleichfalls unter 508
Vorlegung der Bilanz über den Activ - und Passwstand des Cri- ig:
datars in die Kenntniß seßen , um diesen einen sichern Anbalts- Vert
punct bei der ihnen zustehenden Entscheidung über den Fortbestand 8
oder über die Einziehung seines Befrgnisses zu gewähren: wurde Giät
Regierung angewiesen, nach diesen Bemerkungen des obersten digu
Gerichtshofes , die von der Commerz. Hofcommission gegründet ge- Fall;
funden worden , unverweilt in dem vorgelegten Falle das Nöthige DLD:
zu verfügen. GEE
Comwerz. Hofcommissionsv. vom 17. März 1821. ger 1
esch
6. 182; werd
Na< welchem Zeitpuncte der Activ- und Passivstand
zu ibeurtheilen ist, 9ob eine Handlung einzuziehen
sey.
Da
Die Frage , ob eine Handlung einzuziehen sey, ist nach je-
nem Zeitpuncte auszumessen , wo der Concurs angemeldet; das Ge-
wölbe gesperrt, und aus dem eingelegten Activ - und Passivvermo-
genssiande sich zeigt, daß sich für die Gläubiger ein Verlust über
12*/ ergibt. beso
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