Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 151 
us Fes handlung selbst vollständig verbleibt, oder neuerdings ausgewiesen 
2. -0der worden ist; was bei dem Umstande, daß nach wenigem Verluste 
der Gläubiger ein Vermögen nicht einmal vorhanden seyn dürfte, 
om 20 dennoM zum Theile durch Gesells<aften und in Hinsicht des von 
* dem Handlungseigenthümer selbst auszuweisenden Fondsantheirles 
durch gerichtliche Sicherstellungen geschehen kann. 
Hofkammerd. vom 6. Dec. 1815, Commerz, Hofd. vom 27. 
Ere April 1817, Rggs. Int. vom 20. Mai 1817, 8. S. 
1. 
? Hand- S. 188. 
ad 8. Wann die Handlung einzuziehen ist. 
Gleichwie eine Handlung ohne gehörigen Fond zu errichten 
verbothen ist, so ist auch aus gleiher Grundursache nicht zu ge- 
statten - daß Handlungen, bei welchen der Fundus wirklich vermin- 
EH dert worden ist, fortgeseßt werden; daher, wenn eine dergleichen 
3 Handlung dergestalt befunden wurde, daß die Gläubiger in ihren 
Sculdforderungen über 12*/, Verlust erleiden müßten , solche für 
Werth ein verfallenes Werk anzusehen, und die weitere Fortführung 
»läaubiz eines sol<en Geschäftes (maßen die in derlei Vorfallenheiten von 
uSglei: den Gläubigern gleichsam nothgedrungener Weise eingegangenen 
keinen Vergleiche meistentheils einen weit stärkeren Banquerott nach sich 
altung * ziehen) nicht mehr zuzugeben, sondern sogleich gerichtlich zu sper- 
ven, aller Kauf und Verkauf einzustellen, auch hierüber mit einer 
förmlichen Cridaabhandiung vorzugehen ist. 
Crida-Int. vom 27. Nov. 1758, 8. 4. 
Jene Handlungen, bei welchen der Verlust der Gläubiger über 
aus- 12*/, beträgt, sollen nach den deßwegen schon bestehenden geseß- 
mäßigen Vorschriften ohne weiteres eingezogen werden. 
 EI206 Hofentsc<l. vom 20. Nov. i778. 
: .s Jenen Handelsleuten , deren Gläubiger über 12"/, bei einer 
Fond- Handlung verlieren müssen , ist der fernere Betrieb der Handlung 
3 einer bei empfindlicher Leibes - oder Geldstrafe einzustellen, und ihr Name 
hselge- aus dem Protocolle der Kauf- und Handelsleute mit Beifügung 
, und der Uxsachen auszustreichen. 
Zestat- Hofd. vom 9. Jänner 1783, Commerz. Hofd, vom S8. Jänner 
st das 1817. 
t hat, Eine Handlung, bei welcher der wirklihe Verlust der Gläu- 
biger 12"/, übersteigt, soll in jedem Falle eingezogen werden. 
ncurs Commerz. Hofd. vom 27, April 1817 , Rggs. Int. vom 20. 
nn der Mai 1817 , 8. 4, Hofkammerd, vom 6. Oct. 1837, Hofz. 40125, 
daver- Rggsz. 59294.
	        
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