15. I. Theil XIV. Abhandlung.
Was in diesen! Falle bei verkäuflichen oder raticirten Hand- NEt
lungen zu geschehen har, kommt oben vor. seplic
6. 189, 26.
Ob BVeyzichtleistungen der Gläubiger und AußSglei-
<hungen durc< fremde Hülfe die Aufrechtrhaltung
der Handlung dennp< nicht nah sich ziehen. Ob
Eine Verzichtleistung der Gläubiger auf ihre vollitändige Beo
friedigung oder eine Ausgleichung des Concurses durc< fremde Hülfe
oder Vermittlung kann die politische Behörde niht hindern, das mun
Befugniß für erloschen zu erklären. Han
Commerz. Hofd, vom 27. April 1817 , Rggs8. Int. vom 20. künf:
Mai 1817, S. 3. aus
Dieser 8. bestimmt zwar allerdings, daß eine Verzichtleistung Beh
der Gläubiger einer in Concurs verfallenen Handlung auf ihre Gese
vollständige Befriedigung oder eine Ausgleihung des Concurses von
durch fremde Hülfe oder Vermittlung die politische Behörde nicht niß
hindern könne , das Handlungsbefugniß für erloschen zu erklären.
Hieraus kann jedo< noch keineswegs gefolgert werden, daß die über
Behörden in allen Ausgleichungsfällen ohne Unterschied bemüssigt ten,
sind , zur Erlöschungserklärung zu schreiten , und daß selbst in sol- fugn
<en Fällen , wo kein betriegliher Banquerott Statt gefunden hat,
wo keine bloße Scheinausgleichung vermuthet werden kann , und Mai
wo die Gattinnen dex Handelsleute auf ihre siquiden Forderungen '
zu Gunsten der Handelsgläubiger Verzicht leisten , darauf durch-
aus Feine Rücksicht genommen werden könne. Red
Eine solche rücksichtslose Strenge würde nicht nur dem Geiste lun
der Geseße in Concurgsangelegenheiten offenbar widerstreben , son- zu
dern auch die unliebsame Folge nach sich ziehen, daß die Gattin-* Je
nen dev Handelsleute, weit entfernt auf ibre Ansprüche und Forde» j
rungen zu Gunsten der Gläubiger ihrer Männer Verzicht zu lei- a: |
sten , vielmehr bei jeder Gelegenheit so viel als möglich von dem scr!
Vermögen an sich zu ziehen bemüht seyn würden , um sich vach 45
einem ausgebrochenen Concurse , insofern selbst Verzichtleistungen eit
auf liquide Forderungen das Händelsrecht ihrer Männer, folglich
nicht selten die einzig erübrigende Quelle einer Erholung von un-
verschuldeten Unglücksfällen zu retten nicht vermöchten, die Mittel geb
künftiger Subsistenz zu sichern. legt
Daher auch die k. k. allgemeine Hofkammer die Entscheidung,
womit in einem speciellen Falle ein Handlungsbefugniß für cassirt
erflärt wurde, aufgehoben , dieses Befugniß unter Beobachtung
der für solche Fälle vorgeschriebenen Anordnungen wegen der Fonds-
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