Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

15. I. Theil XIV. Abhandlung. 
Was in diesen! Falle bei verkäuflichen oder raticirten Hand- NEt 
lungen zu geschehen har, kommt oben vor. seplic 
6. 189, 26. 
Ob BVeyzichtleistungen der Gläubiger und AußSglei- 
<hungen durc< fremde Hülfe die Aufrechtrhaltung 
der Handlung dennp< nicht nah sich ziehen. Ob 
Eine Verzichtleistung der Gläubiger auf ihre vollitändige Beo 
friedigung oder eine Ausgleichung des Concurses durc< fremde Hülfe 
oder Vermittlung kann die politische Behörde niht hindern, das mun 
Befugniß für erloschen zu erklären. Han 
Commerz. Hofd, vom 27. April 1817 , Rggs8. Int. vom 20. künf: 
Mai 1817, S. 3. aus 
Dieser 8. bestimmt zwar allerdings, daß eine Verzichtleistung Beh 
der Gläubiger einer in Concurs verfallenen Handlung auf ihre Gese 
vollständige Befriedigung oder eine Ausgleihung des Concurses von 
durch fremde Hülfe oder Vermittlung die politische Behörde nicht niß 
hindern könne , das Handlungsbefugniß für erloschen zu erklären. 
Hieraus kann jedo< noch keineswegs gefolgert werden, daß die über 
Behörden in allen Ausgleichungsfällen ohne Unterschied bemüssigt ten, 
sind , zur Erlöschungserklärung zu schreiten , und daß selbst in sol- fugn 
<en Fällen , wo kein betriegliher Banquerott Statt gefunden hat, 
wo keine bloße Scheinausgleichung vermuthet werden kann , und Mai 
wo die Gattinnen dex Handelsleute auf ihre siquiden Forderungen ' 
zu Gunsten der Handelsgläubiger Verzicht leisten , darauf durch- 
aus Feine Rücksicht genommen werden könne. Red 
Eine solche rücksichtslose Strenge würde nicht nur dem Geiste lun 
der Geseße in Concurgsangelegenheiten offenbar widerstreben , son- zu 
dern auch die unliebsame Folge nach sich ziehen, daß die Gattin-* Je 
nen dev Handelsleute, weit entfernt auf ibre Ansprüche und Forde» j 
rungen zu Gunsten der Gläubiger ihrer Männer Verzicht zu lei- a: | 
sten , vielmehr bei jeder Gelegenheit so viel als möglich von dem scr! 
Vermögen an sich zu ziehen bemüht seyn würden , um sich vach 45 
einem ausgebrochenen Concurse , insofern selbst Verzichtleistungen eit 
auf liquide Forderungen das Händelsrecht ihrer Männer, folglich 
nicht selten die einzig erübrigende Quelle einer Erholung von un- 
verschuldeten Unglücksfällen zu retten nicht vermöchten, die Mittel geb 
künftiger Subsistenz zu sichern. legt 
Daher auch die k. k. allgemeine Hofkammer die Entscheidung, 
womit in einem speciellen Falle ein Handlungsbefugniß für cassirt 
erflärt wurde, aufgehoben , dieses Befugniß unter Beobachtung 
der für solche Fälle vorgeschriebenen Anordnungen wegen der Fonds- 
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