Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 9
„AU vom 12. August 1810). Daher bei solchen Feilbiethungen nur die
27. Fabriksgebäude und Einrichtung anzukündigen sind.
die Appellationsc. vom 10. April 1807.
Bei einem Verdachte / daß eine ordnungswidrige Ablösung des
34, Gewerbes eingetreten ist, hat vagegen die Obrigkeit selbst zu inter-
07, venten.
; - Hofkzld. vom 28. Sept. 1821.
af:
gü- S. 10.
Ausnahme von dieser Regel bei beiden.
M Witwen haben dagegen das Recht des Fortbetriebs des Personal-
rechts ihrer Gatten.
hr Auch geeigneten Kindern kann caeteris parihus der Vorzug ge-
Ee geben werden (Hofentschl. vom 20. Febr. 1795, Rggsc..vom 12. März
* 1795, S. 1) und auf Übernahme des Waarenlagers, der Fabriksge-
( bäude und Geräthschaften , wenn sie die erforderlichen Eigenschaften
en besißen , und besonders darum anlangen, ist bei solchen Verleihungen
eilt besonders Rücksicht zu nehmen (Rggsv. vom 12. August 1800, Hofd.
vom 6. August 1801); da die Strenge in Hinsicht der Verleihung
von Personalgewerben nicht zu weit getrieben, und bereits bestehende
Jer: bürgerliche Verhältnisse nicht unterbrochen werden sollen.
Hofd. vom 6. Jänner 1809.
Wenn jedoch solche höhere Rücksichten nicht eintreten, wie z. B.
sio- bei Schankbefugnissen, ist sic) an die Regel zu halten.
Hofkzld. vom 29. Jänner 1825, Rggsz. S4920.
S. 11.
PY- Bei Handlungen.
Ausnahmen,.
Die Handlungen in Wien *) sind (mit Ausnahme von 20 Leinz=
wandhandlungen , die verkäuflich sind) bloß persönlich, und gehen
nicht weiter als auf die Witwen während ihres W it-
wenstandes. Sie sind daher weder käuflich noc< erblich) (Verord-
nung vom 5. Oct. 1787 und 4. Jänner 1788) , so daß die Kinder
ili- keine rechtlichen Ansprüche darauf haben.
om Verordnung von 12. Febr. 1795, Hofkammerd. vom 9. Juni
erz 1807.
D. : Alle wegen Personal - Handlungsabtretungen geschehen mögen:
ber den Verträge sind daher bis zur Bestätigung der politischen Behörde
Be- kraftlos , und außer der bestimmten Gewölbseinrichtung soll kein
der Kaufschilling oder Abtrittgeld für die Handelsgerechrigkeit oder Be-
j8v. fugniß bedungen oder entrichter werden (Verordnung vom S. März
1C-