Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 9 
„AU vom 12. August 1810). Daher bei solchen Feilbiethungen nur die 
27. Fabriksgebäude und Einrichtung anzukündigen sind. 
die Appellationsc. vom 10. April 1807. 
Bei einem Verdachte / daß eine ordnungswidrige Ablösung des 
34, Gewerbes eingetreten ist, hat vagegen die Obrigkeit selbst zu inter- 
07, venten. 
; - Hofkzld. vom 28. Sept. 1821. 
af: 
gü- S. 10. 
Ausnahme von dieser Regel bei beiden. 
M Witwen haben dagegen das Recht des Fortbetriebs des Personal- 
rechts ihrer Gatten. 
hr Auch geeigneten Kindern kann caeteris parihus der Vorzug ge- 
Ee geben werden (Hofentschl. vom 20. Febr. 1795, Rggsc..vom 12. März 
* 1795, S. 1) und auf Übernahme des Waarenlagers, der Fabriksge- 
( bäude und Geräthschaften , wenn sie die erforderlichen Eigenschaften 
en besißen , und besonders darum anlangen, ist bei solchen Verleihungen 
eilt besonders Rücksicht zu nehmen (Rggsv. vom 12. August 1800, Hofd. 
vom 6. August 1801); da die Strenge in Hinsicht der Verleihung 
von Personalgewerben nicht zu weit getrieben, und bereits bestehende 
Jer: bürgerliche Verhältnisse nicht unterbrochen werden sollen. 
Hofd. vom 6. Jänner 1809. 
Wenn jedoch solche höhere Rücksichten nicht eintreten, wie z. B. 
sio- bei Schankbefugnissen, ist sic) an die Regel zu halten. 
Hofkzld. vom 29. Jänner 1825, Rggsz. S4920. 
S. 11. 
PY- Bei Handlungen. 
Ausnahmen,. 
Die Handlungen in Wien *) sind (mit Ausnahme von 20 Leinz= 
wandhandlungen , die verkäuflich sind) bloß persönlich, und gehen 
nicht weiter als auf die Witwen während ihres W it- 
wenstandes. Sie sind daher weder käuflich noc< erblich) (Verord- 
nung vom 5. Oct. 1787 und 4. Jänner 1788) , so daß die Kinder 
ili- keine rechtlichen Ansprüche darauf haben. 
om Verordnung von 12. Febr. 1795, Hofkammerd. vom 9. Juni 
erz 1807. 
D. : Alle wegen Personal - Handlungsabtretungen geschehen mögen: 
ber den Verträge sind daher bis zur Bestätigung der politischen Behörde 
Be- kraftlos , und außer der bestimmten Gewölbseinrichtung soll kein 
der Kaufschilling oder Abtrittgeld für die Handelsgerechrigkeit oder Be- 
j8v. fugniß bedungen oder entrichter werden (Verordnung vom S. März 
1C-
	        
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